Die Gemeindevertretung Brechen beschließt in ihrer Sitzung, die Kindergartengebühren für den Kindergarten Werschau, die seit 1982 gleich waren, zu erhöhen. Die Gebühr für das erste Kind beträgt ab 01.10.1987 75,00 DM (statt 67,00 DM), für das zweite Kind bleibt es bei 33,00 DM.
Protokoll der Gemeindevertretersitzung vom 25.08.1987 im Freizeitraum der Emstalhalle in Oberbrechen
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27.05.1999
Die Gemeindevertretung Brechen beschließt in ihrer Sitzung eine Änderung der Gebühren für den gemeindeeigenen Kindergarten in Werschau und für das Kinderhauses In der Schlei.
Protokoll der Gemeindevertretersitzung vom 27.05.1999; Inform. Informationsblatt für die Gemeinde Brechen, 10.06.1999, S. 03: Erste Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung des Kinderhauses In der Schlei, Niederbrechen.; Inform. Informationsblatt für die Gemeinde Brechen, 10.06.1999, S. 03: Erste Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung des Kindergartens Werschau.
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> ausführlichere Ereignisbeschreibung
Erste Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung des Kinderhauses In der Schlei, Niederbrechen
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 01. April 1993 (GVBI. I 1992 S. 534), der §§ 1 bis 5 a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBI. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. November 1998 (GVBI. I S. 405), der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) vom 04. Juli 1966 (GVBI. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1995 (GVBI. I S. 555), des Hessischen Kindergartengesetzes vom 14. Dezember 1989 (GVBI. I S. 450), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1995 (GVBI. I S. 565) sowie des § 10 der Satzung über die Benutzung des Kinderhauses In der Schlei Niederbrechen der Gemeinde Brechen vom 27. Januar 1999, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Brechen in der Sitzung vom 27. Mai 1999 folgende erste Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung des Kinderhauses In der Schlei Niederbrechen beschlossen:
Art. 1
§ 2 (Gebühren) erhält folgende Fassung:
a) Kindergarten
(1) Die Gebühr beträgt für die Betreuung eines Kindes einer Familie monatlich 135,00 DM.
(2) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie den Kindergarten, so beträgt die Gebühr für das zweite Kind monatlich
121.0 DM. Für das dritte und jedes weitere Kind werden Gebühren nicht erhoben.
b) Tagesstätte
(1) Für den Besuch der Tagesstätte ganztags beträgt die Gebühr einschließlich Mittagessen für ein Kind einer Familie monatlich 355,00 DM.
(2) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie ganztags die Tagesstätte, so beträgt die Gebühr einschließlich Mittagessen für das zweite Kind monatlich 341,00 DM.
(3) Für den Besuch der Tagesstätte halbtags, beträgt die Gebühr für ein Kind einer Familie einschließlich Mittagessen monatlich 280,00 DM.
(4) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie halbtags die Tagesstätte, so beträgt die Gebühr einschließlich Mittagessen für das zweite Kind monatlich 265,00 DM
Art. 2
Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung ab 01. Juli 1999 in Kraft.
Brechen, den 28. Mai 1999 (Siegel)
Der Gemeindevorstand
gez. Unterschrift Bürgermeister
(Quelle: Inform. Informationsblatt für die Gemeinde Brechen, 10.06.1999, S. 03)
Erste Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung des Kindergartens Werschau
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 01. April 1993 (GVBI. I 1992 S. 534), der §§ 1 bis 5 a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBI. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. November 1998 (GVBI. I S. 405), der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) vom 04. Juli 1966 (GVBI. I S. 151) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1995 (GVBI. I S. 555), des Hessischen Kindergartengesetzes vom 14. Dezember 1989 (GVBI. I S. 450), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1995 (GVBI. I S. 565) sowie des § 10 der Satzung über die Benutzung des Kindergartens Werschau der Gemeinde Brechen vom 06. September 1990, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Brechen in der Sitzung vom 27. Mai 1999 folgende erste Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung des Kindergartens Werschau beschlossen:
Art. 1
§ 2 Abs. 1 und 2 (Betreuungsgebühren) erhalten folgende Fassung:
(1) Die Betreuungsgebühr beträgt für die Betreuung eines Kindes einer Familie monatlich 120,00 DM.
(2) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie den Kindergarten, so beträgt die Betreuungsgebühr für das zweite Kind monatlich 108,00 DM. Für das dritte und jedes weitere Kind werden Betreuungsgebühren nicht erhoben.
§ 3 (Bastelpauschale) Entfällt
Art. 2
Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung ab 01. Juli 1999 in Kraft.
Brechen, den 28. Mai 1999 (Siegel)
Der Gemeindevorstand gez. Unterschrift Bürgermeister
(Quelle:
20.12.1999
Die Gemeindevertretung Brechen beschließt in ihrer Sitzung, die Gebühren für das Kinderhaus In der Schlei in Niederbrechen zum 01.01.2000 zu erhöhen.
Inform. Informationsblatt für die Gemeinde Brechen, 06.01.2000, S. 03: Zweite Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung des Kinderhauses In der Schlei, Niederbrechen. / S. 04: Erhöhung der Kindergartenbeiträge.
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> ausführlichere Ereignisbeschreibung
Zweite Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung des Kinderhauses In der Schlei, Niederbrechen
Aufgrund … hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Brechen in der Sitzung vom 20. Dezember 1999 folgende zweite Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung des Kinderhauses In der Schlei Niederbrechen beschlossen:
Art. 1 § 2 (Gebühren) erhält folgende Fassung:
a) Kindergarten
(1) Die Gebühr beträgt für die Betreuung eines Kindes einer Familie monatlich 148,00 DM.
(2) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie den Kindergarten, so beträgt die Gebühr für das zweite Kind monatlich 121,00 DM. Für das dritte und jedes weitere Kind werden Gebühren nicht erhoben.
b) Tagesstätte
(1) Für den Besuch der Tagesstätte ganztags beträgt die Gebühr einschließlich Mittagessen für ein Kind einer Familie monatlich 368,00 DM.
(2) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie ganztags die Tagesstätte, so beträgt die Gebühr einschließlich Mittagessen für das zweite Kind monatlich 341,00 DM.
(3) Für den Besuch der Tagesstätte halbtags beträgt die Gebühr für ein Kind einer Familie einschließlich Mittagessen monatlich 293,00 DM.
(4) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie halbtags die Tagesstätte, so beträgt die Gebühr einschließlich Mittagessen für das zweite Kind monatlich 265,00 DM.
Art. 2 Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung ab 01. Januar 2000 in Kraft.
Brechen, den 21. Dezember 1999
Der Gemeindevorstand Königstein, Bürgermeister
(Quelle: Inform. Informationsblatt für die Gemeinde Brechen, 06.01.2000, S. 03)
Erhöhung der Kindergartenbeiträge
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 20. Dezember beschlossen, die Kindergartengebühren ab 1. Januar 2000 zu erhöhen. Zu den Gründen, die zu der Erhöhung führen, einige Erläuterungen:
In Brechen gibt es fünf Kindergärten, davon sind folgende drei in der Trägerschaft der Katholischen Kirchengemeinden:
Niederbrechen, Westerwaldstraße, mit 75 Plätzen, Niederbrechen, Jakob-Herlth-Straße, mit 50 Plätzen, Oberbrechen Kapellenstraße, mit 75 (bzw. 87) Plätzen.
In der Trägerschaft der Zivilgemeinde sind die Kindergärten Werschau, Hessenstraße, mit 50 Plätzen und Niederbrechen, In der Schlei, mit 50 Plätzen.
Für die Kirchlichen Kindergärten bestanden bis zum Jahre 1998 zwischen der Gemeinde und den Kirchengemeinden Verträge über die Kostenaufteilung, wonach die Gemeinde 40 %, die Kirchengemeinden 33 1/3 % und die Eltern 26 2/3 % der Ausgaben trugen. Für die gemeindlichen Kindergärten hat die Gemeinde die nach Abzug der Elternbeiträge verbleibenden Kosten voll zu tragen. Der Rückgang der Kirchensteuereinnahmen hat das Bischöfliche Ordinariat veranlaßt, die Verträge für die Kirchlichen Kindergärten zu kündigen. Der finanzielle Anteil der Kirchengemeinden soll von einem Drittel im Jahre 1998 wie folgt reduziert werden:
1999 30%
2000 25%
2001 20%
Zusätzlich werden von der Kirchenverwaltung ab 1999 3 1/2 % der Gesamtkosten der Kindergärten zur Abdeckung der Verwaltungskosten gefordert. Darüber hinaus muß sich die Zivilgemeinde künftig mit 50 % der Aufwendungen an der Unterhaltung, Renovierung und Ersatzbeschaffung für die Kindergärten beteiligen. Die durch die Reduzierung des kirchlichen Anteils entstehende Finanzierungslücke kann die Gemeinde nicht allein schließen. Mit den Kirchengemeinden wurden daher neue Verträge ausgehandelt (sie bedürfen noch der Zustimmung des Bischöflichen Ordinariats), die folgende Finanzierung vorsehen:
Gemeinde - Kirche - Eltern
1999 42% - 30% - 28%
2000 44,5% - 25% - 30,5%
2001 47% - 20% - 33%
Die gemeindlichen Aufwendungen werden sich durch diese Neuregelung von 682.135,-- DM im Jahre 1998 auf etwa 980.000,-- DM im Jahre 2000 erhöhen. Eine merkliche Steigerung erfolgt noch im kommenden Jahr.
Umgerechnet auf die 260 Kinder, die im Laufe des Jahres durchschnittlich die Kindergärten besuchen, bedeutet dies einen Gemeindezuschuß von etwa 3.815,-- DM je Kind und Jahr bzw. 320,-- DM pro Monat.
Die Kirchengemeinden wenden auch nach der Reduzierung ihres Anteils noch etwa 255.700,-- DM in diesem Jahr auf. Dies sind nochmals ca. 82,-- DM pro Kind und Monat. Mit den neuen Kindergartenverträgen mußte die Gemeinde auch die undankbare Aufgabe der Festsetzung der Elternbeiträge übernehmen. Um den vorgesehenen Elternanteil zu erreichen, müssen die Beiträge in den Kirchlichen Kindergärten für Erstkinder ab dem 1. Januar 2000 um 13,-- DM je Monat erhöht und auf 148,-- DM monatlich festgesetzt werden. Der Elternbeitrag für Zweitkinder bleibt auf dem bisherigen Satz von 121,-- DM pro Monat. Um den gleichen Betrag erhöht wurden auch die Elternbeiträge für das Kinderhaus In der Schlei. Die Beiträge für den Kindergarten Werschau wurden wegen der etwas geringeren Öffnungszeit um 12,-- DM pro Monat angehoben. Die Beitragserhöhungen betreffen auch hier jeweils nur Erstkinder, für Zweitkinder bleiben die Beiträge jeweils unverändert. Bereits jetzt steht schon fest, daß es im Jahr 2001 durch die Reduzierung des kirchlichen Anteils zu einer weiteren Beitragserhöhung kommt.
(Quelle: Inform. Informationsblatt für die Gemeinde Brechen, 06.01.2000, S. 04)
20.12.1999
Die Gemeindevertretung Brechen beschließt in ihrer Sitzung, die Kindergartengebühren in Werschau für die Erstkinder ab 01.01.2000 um 12 Euro zu erhöhen. Für den Kindergarten Werschau soll eine neue Küchenausstattung beschafft werden.
Protokoll der Gemeindevertretersitzung vom 20.12.1999; Inform. Informationsblatt für die Gemeinde Brechen, 06.01.2000, S. 04: Zweite Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung des Kindergartens Werschau. / Erhöhung der Kindergartenbeiträge.
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> ausführlichere Ereignisbeschreibung
Zweite Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung des Kindergartens Werschau
Aufgrund ... hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Brechen in der Sitzung vom 20. Dezember 1999 folgende zweite Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung des Kindergartens Werschau beschlossen:
(1) Die Betreuungsgebühr beträgt für die Betreuung eines Kindes einer Familie monatlich 132,00 DM.
(2) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie den Kindergarten, so beträgt die Betreuungsgebühr für das zweite Kind monatlich 108,00 DM. Für das dritte und jedes weitere Kind werden Betreuungsgebühren nicht erhoben.
Art. 2 Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung ab 01. Januar 2000 in Kraft.
Brechen, den 21. Dezember 1999
Der Gemeindevorstand Königstein, Bürgermeister
(Quelle: Inform. Informationsblatt für die Gemeinde Brechen, 06.01.2000, S. 04)
Erhöhung der Kindergartenbeiträge
Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 20. Dezember beschlossen, die Kindergartengebühren ab 1. Januar 2000 zu erhöhen. Zu den Gründen, die zu der Erhöhung führen, einige Erläuterungen:
In Brechen gibt es fünf Kindergärten, davon sind folgende drei in der Trägerschaft der Katholischen Kirchengemeinden: Niederbrechen, Westerwaldstraße, mit 75 Plätzen, Niederbrechen, Jakob-Herlth-Straße, mit 50 Plätzen, Oberbrechen Kapellenstraße, mit 75 (bzw. 87) Plätzen.
In der Trägerschaft der Zivilgemeinde sind die Kindergärten Werschau, Hessenstraße, mit 50 Plätzen und Niederbrechen, In der Schlei, mit 50 Plätzen.
Für die Kirchlichen Kindergärten bestanden bis zum Jahre 1998 zwischen der Gemeinde und den Kirchengemeinden Verträge über die Kostenaufteilung, wonach die Gemeinde 40 %, die Kirchengemeinden 33 1/3 % und die Eltern 26 2/3 % der Ausgaben trugen. Für die gemeindlichen Kindergärten hat die Gemeinde die nach Abzug der Elternbeiträge verbleibenden Kosten voll zu tragen. Der Rückgang der Kirchensteuereinnahmen hat das Bischöfliche Ordinariat veranlaßt, die Verträge für die Kirchlichen Kindergärten zu kündigen. Der finanzielle Anteil der Kirchengemeinden soll von einem Drittel im Jahre 1998 wie folgt reduziert werden:
1999 30%
2000 25%
2001 20%
Zusätzlich werden von der Kirchenverwaltung ab 1999 3 1/2 % der Gesamtkosten der Kindergärten zur Abdeckung der Verwaltungskosten gefordert. Darüber hinaus muß sich die Zivilgemeinde künftig mit 50 % der Aufwendungen an der Unterhaltung, Renovierung und Ersatzbeschaffung für die Kindergärten beteiligen. Die durch die Reduzierung des kirchlichen Anteils entstehende Finanzierungslücke kann die Gemeinde nicht allein schließen. Mit den Kirchengemeinden wurden daher neue Verträge ausgehandelt (sie bedürfen noch der Zustimmung des Bischöflichen Ordinariats), die folgende Finanzierung vorsehen:
Gemeinde - Kirche - Eltern
1999 42% - 30% - 28%
2000 44,5% - 25% - 30,5%
2001 47% - 20% - 33%
Die gemeindlichen Aufwendungen werden sich durch diese Neuregelung von 682.135,-- DM im Jahre 1998 auf etwa 980.000,-- DM im Jahre 2000 erhöhen. Eine merkliche Steigerung erfolgt noch im kommenden Jahr.
Umgerechnet auf die 260 Kinder, die im Laufe des Jahres durchschnittlich die Kindergärten besuchen, bedeutet dies einen Gemeindezuschuß von etwa 3.815,-- DM je Kind und Jahr bzw. 320,-- DM pro Monat.
Die Kirchengemeinden wenden auch nach der Reduzierung ihres Anteils noch etwa 255.700,-- DM in diesem Jahr auf. Dies sind nochmals ca. 82,-- DM pro Kind und Monat. Mit den neuen Kindergartenverträgen mußte die Gemeinde auch die undankbare Aufgabe der Festsetzung der Elternbeiträge übernehmen. Um den vorgesehenen Elternanteil zu erreichen, müssen die Beiträge in den Kirchlichen Kindergärten für Erstkinder ab dem 1. Januar 2000 um 13,-- DM je Monat erhöht und auf 148,-- DM monatlich festgesetzt werden. Der Elternbeitrag für Zweitkinder bleibt auf dem bisherigen Satz von 121,-- DM pro Monat. Um den gleichen Betrag erhöht wurden auch die Elternbeiträge für das Kinderhaus In der Schlei. Die Beiträge für den Kindergarten Werschau wurden wegen der etwas geringeren Öffnungszeit um 12,-- DM pro Monat angehoben. Die Beitragserhöhungen betreffen auch hier jeweils nur Erstkinder, für Zweitkinder bleiben die Beiträge jeweils unverändert. Bereits jetzt steht schon fest, daß es im Jahr 2001 durch die Reduzierung des kirchlichen Anteils zu einer weiteren Beitragserhöhung kommt.
(Quelle: Inform. Informationsblatt für die Gemeinde Brechen, 06.01.2000, S. 04)
17.08.2000
Die Gemeindevertretung Brechen beschließt in ihrer Sitzung die Erste Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung des Kinderhauses In der Schlei Niederbrechen sowie die Dritte Änderungssatzung der Gebührensatzung zu dieser Satzung.
Inform. Informationsblatt für die Gemeinde Brechen, 24.08.2000, S. 03: Erste Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung des Kinderhauses In der Schlei Niederbrechen der Gemeinde Brechen. / Dritte Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung des Kinderhauses In der Schlei Niederbrechen.
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> ausführlichere Ereignisbeschreibung
Erste Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung des Kinderhauses In der Schlei Niederbrechen der Gemeinde Brechen
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1981 (GVBI. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 1990 (GVBI. I S. 173), der §§ 1 bis 5 a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG) vom 17. März 1970 (GVBI. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1987 (GVBI. I S. 174), sowie der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Hess. VwVG) vom 04. Juli 1966 (GVBI. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1976 (GVBI. I S. 532) und des Hessischen Kindergartengesetzes vom 14. Dezember 1989 (GVBI. I S. 450), hat die Gemeindevertretung in der Sitzung am 17. August 2000 folgende erste Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung des Kinderhauses In der Schlei Niederbrechen beschlossen:
Art. 1
§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Das Kinderhaus ist wie folgt geöffnet:
a) Regelöffnungszeit
Tagestätte (ganztags, jeweils 9 Stunden, ges. 45 Std.)
Mo - Fr von 7 - 17 Uhr
Tagestätte (halbtags, jeweils 7 Stunden, ges. 35 Std.)
Mo - Fr von 7 - 14 Uhr
Kindergarten (ges. 28 Stunden)
Mo - Do von 8 - 12 Uhr sowie 14 - 16 Uhr
Fr von 8 - 12 Uhr
b) Verlängerte Öffnungszeiten Kindergarten:
Mo - Fr 07 - 08 Uhr sowie 12 - 13 Uhr
Fr 14 - 16 Uhr
Art. 2
Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung ab 01. September 2000 in Kraft.
Brechen, den 18. August 2000
Der Gemeindevorstand
Königstein, Bürgermeister
(Quelle: Inform. Informationsblatt für die Gemeinde Brechen, 24.08.2000, S. 03)
Inform. Informationsblatt für die Gemeinde Brechen, 24.08.2000, S. 03
Dritte Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung des Kinderhauses In der Schlei Niederbrechen
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 01. April 1993 (GVBI. I 1992 S. 534), der §§ 1 bis 5 a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBI. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. November 1998 (GVBI. I S. 405), der Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) vom 04. Juli 1966 (GVBI. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1995 (GVBI. I S. 555), des Hessischen Kindergartengesetzes vom 14. Dezember 1989 (GVBI. I S. 450, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1995 (GVBI. I S. 565) sowie des § 10 der Satzung über die Benutzung des Kinderhauses In der Schlei Niederbrechen der Gemeinde Brechen vom 27. Januar 1999, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Brechen in der Sitzung vom 17. August 2000 folgende dritte Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung des Kinderhauses In der Schlei Niederbrechen beschlossen:
Art. 1
§ 2 a Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Für die Inanspruchnahme der verlängerten Öffnungszeiten werden je Kind und Monat folgende Gebühren erhoben:
montags – freitags von 07.00-08.00 Uhr: 20,00 DM
montags – freitags von 12.00-13.00 Uhr: 20,00 DM
freitags von 14.00 - 16.00 Uhr = 20,00 DM
Bei einer nur teilweisen Nutzung der verlängerten Öffnungszeiten sind die vollen Gebühren zu entrichten.
§ 2 b Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Für den Besuch der Tagesstätte ganztags beträgt die Gebühr einschließlich eines Mittagessens für ein Kind einer Familie monatlich 348,00 DM
§ 2 b Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie ganztags die Tagesstätte so beträgt die Gebühr einschließlich eines Mittages-sens für das zweite Kind monatlich 321,00 DM
Art. 2
Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung ab 01. September 2000 in Kraft.
Brechen, den 18. August 2000
Der Gemeindevorstand
Königstein. Bürgermeister
(Quelle: Inform. Informationsblatt für die Gemeinde Brechen, 24.08.2000, S. 03)
27.11.2024
Die Gemeindevertretung Brechen beschließt in ihrer Sitzung in der Emstalhalle deutliche Gebührenerhöhungen zum 1. Januar 2025: Für den Kubikmeter Wasser steigt der Preis auf 4,61 Euro pro Kubikmeter, die Kita-Gebühren steigen für Ü3-Kinder um 20 Cent/Stunde von 1,30 Euro auf 1,50 Euro (plus 15 Prozent) und für U3-Kinder um 40 Cent/Stunde von 1,30 Euro auf 1,70 Euro (plus 30 Prozent), die Grundsteuer für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) und die Grundstücke (Grundsteuer B) steigen auf 450 Prozent und die Gewerbesteuer auf 460 Prozent.
Mit nachfolgendem Schreiben informiert die Gemeinde alle Bürger:
Information zur Anhebung der Hebesätze bei der Grundsteuer A und B sowie der Wassergebühren
Liebe Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Brechen,
mit Erhalt Ihres Bescheides möchten wir Sie über wichtige Entscheidung informieren, die die Zukunft unserer Gemeinde betreffen.
Nach sorgfältiger Abwägung und intensiver Gespräche hat die Gemeindevertretung in Ihrer Sitzung am 27.11.2024 beschlossen, sowohl die Hebesätze als auch die
Wassergebühren zu erhöhen. Diese Maßnahmen ist notwendig, um die Pflichtaufgaben unserer Gemeinde weiterhin erfüllen zu können.
Die Hebesätze wurden zuletzt im Jahr 2016 angepasst, und seitdem haben sich die finanziellen Rahmenbedingungen erheblich verändert. Als Gemeinde stehen wir vor der
Herausforderung, unsere Einnahmen zu sichern, um die vielfältigen Aufgaben, die uns gesetzlich obliegen, weiterhin zu gewährleisten. Leider haben wir nur begrenzte
Einnahmemöglichkeiten, weshalb wir diese Entscheidung nicht leichtfertig getroffen haben.
Wir möchten ausdrücklich betonen, dass die Gemeindegremien diese genannten Erhöhungen nicht gerne beschlossen haben. Aber es muss auch stets unser Ziel sein,
die Lebensqualität in Brechen zu erhalten und sie weiter zu verbessern. Daher investieren wir in zahlreiche Projekte, die unserer Gemeinde zugutekommen.
So werden beispielsweise unsere Kindergärten nach und nach erneuert oder neu gebaut, ein neues Baugebiet erschlossen und unser Seniorenwohnheim um 16
Kurzzeitpflegeplätze erweitert. Diese Investitionen sind wichtig, um Brechen als lebendige und zukunftsfähige Gemeinde zu gestalten. Um die Qualität und Nachhaltigkeit
unserer Wasserversorgung langfristig zu sichern, sieht sich die Gemeinde auch gezwungen, die Wassergebühren leider deutlich zu erhöhen. Diese Maßnahme ist
notwendig, da wir umfangreiche Investitionen in die Infrastruktur tätigen und die gesamten Kosten der Wasserversorgung nachdem Kommunalabgabengesetz kostendeckend kalkuliert werden müssen.
Wir sind uns bewusst, dass eine Erhöhung der Gebühren für viele von Ihnen eine enorme Belastung darstellt. Dennoch sind wir überzeugt, dass diese Maßnahmen unbedingt
notwendig sind, um die Infrastruktur deutlich zu verbessern und die Dienstleistungen in unserer Gemeinde auf einem hohen zukunftsfähigen Niveau zu erhalten.
Gemeinsam können wir Brechen weiter voranbringen und die Lebensqualität für alle Bürgerinnen und Bürger sichern. Danke für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung.
Für die Gemeindevertretung: Christel Höhler-Heun
Für den Gemeindevorstand: Frank Groos
(Quelle: Gemeinde Brechen, Bürgerinformation, im Dezember 2024)
08.10.2025
Die Gemeindevertretung Brechen beschließt in ihrer Sitzung eine Erste Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen sowie eine Dritte Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen vom 18. Juli 2023.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brechen hat in ihrer letzten Sitzung am 08. Oktober 2025 zwei Änderungssatzungen im Bereich "Kindertageseinrichtungen” beschlossen.
Zum Lesen des jeweils vollständigen Satzungstextes klicken Sie bitte die jeweilige Satzung an:
1.) Erste Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen vom 18. Juli 2023
2.) Dritte Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen vom 18. Juli 2023