Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit zum Heil, amen. Karl der Vierte, von Gottes Gnaden Römischer Kaiser, allezeit Mehrer des Reichs und König von Böhmen; zum ewigen Gedächtnis.
Die Höhe der kaiserlichen Würde und die ruhmreiche Erhabenheit des auf dem Sitze der kaiserlichen Majestät Thronenden, die ihren Hauptschmuck findet in der Stärke und dem glücklichen Gedeihen der Untertanen und Völker, hat dich das als Grundsatz erlesen und wandelt auf den Pfaden der Wohltaten dahin, daß sie die Huld ihrer Freigiebigkeit, die für einen preiswerten Fürsten als Zeichen der Würdigkeit darstellt, mit lauterem Wohlwollen ausströmt auf ihre Untergebenen und sich zu ihrem Besten mit allem Fleiße bemüht; und die Absicht der kaiserlichen Durchlauchtigkeit geht auch darin nicht fehl, wenn sie bei der Austeilung der Gaben und Gnaden diejenigen bevorzugt, die die kaiserliche Hoheit ob ihrer standhaften Treue als geschickt und geneigt erkennt zur Beförderung der Ehre, des Nutzens und Wohles des heiligen Reiches.
Nun richtete der ehrwürdige Erzbischof von Trier, Kuno, des heiligen Römischen Reiches Erzkanzler durch das Königreich Arelat und Gallien, unser viellieber Kurfürst und Verwandter, ein Gesuch an unsere Hoheit des Inhalts, ihm und seiner genannten Kirche zu gestatten, daß die Orte Ediger an der Mosel und Brechen bei Vilmar mit Mauern, Gräben und sonst nach Gutdünken befestigen und verwahren dürften, ferner die genannten Orte zu Städten zu erheben und ihnen alle und jede Vorzüge, Rechte, Freiheiten und Gerichtsbarkeiten, mit denen die Städte Kochem und Montabaur von uns und unseren Vorfahren, den Römischen Kaisern und Königen, ausgestattet sind, aus kaiserlicher Gewalt und gewohnter Gnade zu verleihen und diese Orte mit denselben Vorzügen Rechten und Freiheiten zu begaben und auszuzeichnen, und ihnen die Einrichtung eines Wochenmarktes in diesen Orten gnädigst zu gestatten.
Im Hinblick also auf die bewährte Zuverlässigkeit und die nützlichen Dienst bei der Anhänglichkeit, die kundbarer Erfahrung gemäß vorgenannter Erzbischof Kuno und seine Vorgänger, die Trierer Erzbischöfe, uns und den verklärten Römischen Kaisern und Königen unsern Vorfahren, fördersam und gefällig geleistet haben, und die derselbe Erzbischof Kuno als Reichs- und Kurfürst uns und dem heiligen Reiche noch weiterhin um so vorzüglicher leisten kann und pflichtgemäß leisten muß, je reichere Gaben er von unserer Hoheit empfangen hat, so haben wir ihm und seiner Kirche mit wohlberatenem Sinn, nicht irrtümlich oder unvorsichtig, sondern aus sicherer Wissenschaft, unter Einholung des heilsamen Rates von Fürsten, Grafen, Herren und Edelleuten und anderen unseren und des heiligen Reichs Getreuen, aus besonderer Gnade und aus kaiserlicher Gewalt und Machtvollkommenheit, mit der uns eingeborenen Huld Kraft dieser Urkunde zu gewähren geruht, daß sie die genannten Orte, die wir aus kaiserlicher Gewalt zu Städten erheben, als Städte ausbauen und sie mit Mauern und Gräben umgeben und sonst nach Gutbefinden befestigen und verwahren, in denselben Orten ein Blutgericht mit allen Zubehörungen ausüben, auch einen Wochenmarkt an einem beliebigen Tag darin einrichten und ausrufen lassen können und dürfen, ohne irgendwelchen Einspruch, und wir begaben zugleich besagte Stadt Ediger mit allen und jeden Vorzügen, Freiheiten, Gnaden, Rechten und Gerichtsbarkeiten, wie die Stadt Kochem hat, und die Stadt Brechen mit sämtlichen Vorzügen, Freiheiten, Rechten, Gnaden, Gerichtsbarkeiten und Ehren, wie sie die Stadt Montabaur genießt, aus besagter kaiserlicher Gewalt.
Niemand soll es zustehn, diesen Erlaß unserer Majestät zu verletzen oder im frevelhaften Mutes irgendwie entgegen zu handeln. Wenn sich aber einer eine solche Zuwiderhandlung herausnähme, der soll, abgesehen davon, daß wir allen derartigen Angriffen jegliche Wirkung ohne weiteres entziehen, einer gesetzlichen Buße verfallen und unsere Ungnade sowie eine Strafe von 100 Pfund reinen Goldes, wovon wir die eine Hälfte dem kaiserlichen Schatz, die andere Hälfte den Geschädigten zu erteilen, für jede Zuwiderhandlung ohne weiteres und unnachlässig erleiden, unter Vorbehalt unserer, des heiligen Reiches und aller übrigen Rechte im allgemeinen und besonderen.
Handzeichen des durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Karls IV., des unüberwindlichsten und glorreichsten Kaisers der Römer und Königs von Böhmen.
Zeugen dieser Sache sind der erlauchte Ruprecht der Jüngere, Pfalzgraf bei Rhein. des heiligen Römischen Reichs Erztruchseß und Kurfürst, der ehrwürdige Bischof Dietrich von Worms, der hochansehnliche Burggraf Johann von Magdeburg und Graf von Retz, kaiserlicher Hofmeister, die Grafen Walram und Johann von Sponheim und Johann von Salm, die Edlen Jost von Rosenberg, Thimo von Kolditz und Hinko Hase der jüngere von Hasenburg, kaiserliche Kammermeister, Heinrich Beyer von Boppard, Friedrich von Montfort und noch manch andere von unsern und des heiligen Reichs lieben Getreuen. Des zum Zeugnis diese gegenwärtige Urkunde unter unserem Majestätssiegel!
Gegeben zu Kirchberg im Jahre des Herrn 1363, in der ersten Indiktion, am 15. Tag des Monats Januar im 17. Jahr unserer Königtümer, im 8. unseres Reiches.
Quelle: veröffentlicht in:Heimatbuch von Niederbrechen (1925), S. 71-73 sowie in: Unser Heimatbuch (Karl Müller, 1967), S. 17-18