Abschrift der Schenkungsurkunde des Trierer Erzbischofs und Kurfürsten Johann VII. von Schönenberg vom 24.05.1586, in der er der Gemeinde Niederbrechen ein Haus für eine Schule schenkt

Wir Johann thun kundt und bekennen offentlich an diesem prieff vor uns und unsere nachkommen, daß wir auf undertheniges anlangen und bitten unseren lieben getreuen burgermeister und gantz gemein zu Niderbrechen ein unser und unsers Erzstiffts alt tachloß haus zu Brechen auf dem alten burgplatz neben der pfarren kirchhof an der rinckmauren daselbst, eingeraumbt und zugestelt haben, zu solchem ende und nachvolgendem geding. Nemblich daß sie die gemein daßelbstig haus alßpaldt widerumb in dach und bouv demnegsten bringen und stellen sollen, dergestaldt, das ein schulmeister sein wonung drin haben, auch schul darin halten könde, sie sollen auch vorsehung thun, das neben deren zur schulen incorporirten Altargesellen, von den schulen kindern, oder auch sonst auß der gemeindt, sovil gesteuert werde, damit sie jederweil, wie auch ire nachkommen, einen erbaren darzu geschickten man zum schulmeister haben, denselben wie auch das haus im boue erhalten könden. Es soll auch kein schulmeister zugelassen werden, itzt oder künftig, er seie dann zuvor von dem zur zeit pastor oder pfarrer furgestellt und von ime, daß er in glaubenssachen und sonst seiner geschicklichkeit noch darzu dinlich seie, examinirt, approbirt und profissionem fidei gethan habe. Den platz aber umb obgedacht hauß haben wir uns und unsern nachkommen vor- und darneben außbehalten, da burgermeister und gemeindt mehrgedacht haus wiederumb würden in umbau geraten und verfallen, oder auch die schul abgehen lassen, daß alßdan wir oder unsere nachkommen solch haus wider zu unsern handen und damit nach unserm oder irem willen handlen und disponieren moegen. Dessen zu urkundt haben wir unsere insigel an diesen brief hangen laßen, der gegeben ist zu Vilmar den 24. Mai 1586.

Wir Bürgermeister und ganzte Gemeindt zu Niderbrechen thun kundt und bekennen hiermit offentlich vor uns und unsere nachkommen, daß der Hochwürdigste in Gott etc. unser gnedigster Herr und ein alt haus alhie zu Brechen uf der alten burg zugestellt und eingeraumbt hat, in allemaßen seiner Churfürstlichen Gnaden prief inhelt, der uns darüber ist gegeben worden und also, wie hernach geschrieben steet, lautet:

Wir Johann … etc.

Weil dan wir uns dieser erwiesener gnaden underthenig bedanken thun, und zu underthenigstem Dankh angenommen, so haben wir Iren Churfürstlichen Gnaden daruber dießen Reverß mit unserm sigel besiglet zugestellt, der geben ist uf tag, monat und jar, wie vorgeschrieben steet.

Quelle: Abschrift aus einem Copialbuch des Staatsarchivs Koblenz, veröffentlicht in:Heimatbuch von Niederbrechen (1925); S. 79-80

 

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