Zehntordnung aus dem Jahre 1652

Ausgewählte verbesserte Grundlage, wie die Zehnt zu Niederbrechen sowohl trocken als naß soll geliefert werden. 1652.

 

Nachdem dem Hochwürdigen Unserem gnädigsten Churfürsten und Herrn zu Trier von unterschriebenen christlichen Personen in Untertänigkeit vor- und angebracht worden ist, welcher Art hier und da bei den erzstiftischen Untertanen und Landsassen zur Ernte und Herbstzeit bei der Abstattung des gebührenden Zehnten große und vielfältige Mißstände und Unterschlagung (Verschley) eingerissen und fre-ventlich verübt werden, finden die obengen. Geistlichen an ihren rechtmäßigen Einkommen an Frucht, an Wein und anderem Gewächs zu ihrem höchsten Nachteil und Schaden sich in allen Dingen be-schwert und übervorteilt. Aber nach der Ordnung Gottes und Anweisung der Hl. Schrift ist ein jeder ohne Unterschied allerwegen verpflichtet, den zehnten Teil seiner Früchte unumgänglich zu entrichten.

Demnach so ist hiermit höchstgnädiglicht ihrer churfürstlichen Gnaden ernstlicher Wille, Meinung und Befehl, bei Leibstrafe höchster Ungnade und anderer Strafen, die ihm nach eigenem Ermessen gegen die Mißhändler auszusprechen vorbehalten sein solle, daß ein jeder – sei er geist- oder weltlich – von seinen Früchten, Korn, Weizen, Spelz, Hafer, Gerste, Gras und anderen zehntbaren Gewächs allenthal-ben den Fruchtzehnten, nämlich den zehnten Teil jetzt und fortan, alle Jahre getreulich ohne Vorteil und Betrug reichen und geben soll.

Ferner ordnen, setzen wir fest und wollen ihre churfürstliche Gnaden, daß zur Erntezeit keine Frucht weder mit Garben, mit Bürden, mit Tüchern oder auf andere Weise bei Nacht, bei Nebel, morgens, ehe es vollkommen Tag, oder abends, wenn es anfängt dunkel zu werden, aus dem Feld zu führen oder zu tragen sich keiner unterstehe sonder all solches bei hellem Tag und unverdächtigerweise, wenn zuvor der schuldige Zehnt entrichtet, geschehen soll.

Desgleichen soll ein jeder, wenn auf zuletzt nicht gerade zehn Garben, doch über fünf vorhanden sind, in denselben, welche also übrig sind, zusammen mit den fünften den zehnten Teil davon erstatten und zahlen. Hat einer mehr als ein Feld, auf dem 3, 4, 5 oder mehr Garben unter zehn verbleiben, die dort den zehnten Teil nicht verrichten, dann sollen diese auf dem anderen Feld daraufgezählt und also die zehnte Garbe oder sonst der zehnte Teil gegeben werden.

Gleicherweise befehlen und wollen auch ihre churfürstlichen Gnaden, daß zur Herbstzeit der Weinzehnt auch entrichtet und redlich ohne Betrug bei gleicher Strafe ehrlich gereicht werden ... von demselben Ort und Weingarten, wo die Trauben gewachsen sind im roten sowohl als im weißen Herbst ...

Weil nun zuweilen auch etliche angeben, daß ihr Land oder Weingarten zehntfrei sei, ... soll er vorher die Tatsache der rechtmäßigen Freiheit mit guten Scheinen (Urkunden) in Ganzen oder Teilen, oder daß es Stockgut von altersher gewesen, beweisen, welches ein jeder dem Zehntherrn zu bescheinigen (Urkun-den vorlegen) und vorzubringen schuldig sein soll. Es wird demnach denen, dies dieserhalb Beschwerde an ihre churfürstlichen Gnadenhaben, das Recht zur Berufung hierbei vorbehalten.

Es beklagen sich auch obengen. Geistliche, daß viel Erbsen und anderes Gewächs eingezäunet, worin zwar allerlei gepflanzt, davon aber zum Zehnt nicht gegeben werde. Wenn nun solches ihren Geistlichen nachteilig und angedachten Zehnten abbrüchig, wollen und befehlen ihre churfürstlichen Gnaden, daß diejenigen, die innerhalb der vergangenen 30 Jahre dergleichen neue Gärten gemacht und eingezäunet haben, sich mit dem Zehntherrn ein für allemal oder aber alleweg über das zweite Jahr, was sonst das gemeine Land für Früchte tragen soll, den Zehnten vortragen und vergleichen sollen. – Dies ist ihre chur-fürstliche Gnaden ernstlicher Wille, Meinung und Befehl und ist in sich recht und billig. Beurkundet durch churf. Hofkanzlei beigedrücktes Insiegel. So geschehen in der Stadt Koblenz den 6. Juli im Jahre unseres Herrn 1652.

LS

ex mandato

gez. J. Hein secret.

 

Quelle: Unser Heimatbuch (Müller, 1967), S. 73-74

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