Zehntordnung für Niederbrechen vom 29.05.1722

Seit vielen Jahren haben sich zwischen den löbl. Collegium Societatis Jesu in Koblenz als Zehntherrn (Dezimatoren) einesteils und der Bürgerschaft zu Niederbrechen verschiedene Mißverständnisse und Irrungen hervorgetan, und die Parteien sind dadurch in kostspielige Weitläufigkeiten und sonstige Verbitterungen geraten. Damit ist aber beiden Teilen nicht gedient. Also haben es dieselben für ratsam erachtet, zur Abtuung solcher Zwistigkeiten vor dem Rechtsweg die gültigen Wege einzuschlagen und zur Wiederherstellung beständiger Harmonie folgenden Vergleich auf ewige Tage gutzuheißen, und zwar:

1. Weil gegen des Kappeszehnten die Verdrießlichkeiten ihren Hauptsprung haben, auch deren Ende noch nicht abzusehen ist, so hat vorvermeldetes Collegium in seiner Güte beschlossen, daß es diesen von dem Kappes so wenig wie von gelben und weißen Rüben, Hirse, Bohnen, Tabak etc. und was dergleichen Früchte mehr sind, weder beanspruchen noch nehmen soll und will, diese Früchte mögen gepflanzt werden an welchem Ort und Ende sie wollen. Jedoch

2. mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, falls an diesen Orten Korn, Weizen, Spelz, Gerste, Hafer, Wicken oder Linsen gesät und geerntet werden sollten, daß alsdann von diesen erwähnten Früchten der zehnte wie bei den übrigen Äckern und Feldern nicht verweigert werden darf, auch wenn am Ende auf diesem Feld fünf oder mehr Garben übrigbleiben. Alsdann soll dem Collegium hiervon der gebührende Zehnt gestattet und abgeführt werden. Desgleichen tut

3. vermeldetes Collegium auf allen grün abgeschnittenen Früchten, - sie mögen Namen haben wie sie wollen, - in Futterstücken, Wiesen, Wein- und anderen Bergen gewonnen, Zehntanspruch – außer wenn selbige zeitig eingescheuert werden – vollkommen und ewig Verzicht leisten

4. Aber den Heuzehnt an Ort und Enden, wo selbiger ihm bisher zukam, auf die Art und Weise nämlich, - nicht mit Haufen, sondern den zehnten Teil auf der Wiese von selbst zu nehmen, - wie selbiger bisher gehoben worden, also auch künftighin zu ewigen Zeiten ausdrücklich vorbehalten. Genau so

5. sollen künftiglich die bösen Gewohnheiten zur Erntezeit, nämlich hand- und armvoll von zeitigen Früchten nach Hause zu tragen, völlig eingestellt werden. Was nun die Böck betrifft (kleine Garben), wird bestimmt, daß eine solche, die kleiner ist als eine halbe Garbe, zehntfrei bleibe, falls sie aber mehr als eine halbe Garbe dick wäre, dieselbe als zehntbar mitgezählt werden solle. Auch

6. darf vor der Morgen- und nach der Abendglocke nichts mehr an Früchten nach Hause geführt wer-den. Und dann,

7. falls vor dem allgemeinen Schnitt jemand etwas an zeitigen Früchten zum nötigen Bedarf nach Hau-se führe oder tragen lassen wolle, muß ein solches den Dezimatoren oder seinen Leuten jedesmal gebührend angezeigt werden. Sonst aber sollen

8. alle Unterschlagungen und Untreue und Betrug den Zehntenden bei hoher herrschaftlicher Strafe verboten sein.

9. Da auch wegen der Freiheit der Mitbewohner des Collegiums lange Irrungen entstanden sind, so ist diese – (die reale (wirkliche) Freiheit aber ausdrücklich auszuschließen) – mit dem gleichen Nutzen wie die anderen Mitbewohner der Nachbarn dahier genießen, zugestanden worden. Jedoch mit der Bescheidenheit (Einschränkung), daß alle Personalfreiheit genießenden Personen dahier zur Unter-haltung der Pfarre, Schule, Backhäuser, Brunnen und der Pfarrkirche – (soviel der Bürgerschaft gemäß der neuesten Statuten (Bestimmungen) hieran zukommt) -, ihr Kontingent ohne Widerspruch ab- und beitragen müssen ... wie auch die Ortseingesessenen zu tun gehalten sind und sich hiervon keineswegs ausschließen. Wie denn auch

10. vorvermeldetes Collegium im Fall der Kirchenreparationskosten sich künftiger Entscheidung des Serenissimus (hier der Erzbischof als Landesherr des Kurfürstentums Trier) unterwerfen will. Gleich-ermaßen wie auch

11. die Grundbesitzer der Bürgschaft mit (Wein) Zapfen und Backen oder auf sonstige Weise, wie zu Zeiten geschehen, in guter Eintracht nicht mittun sollen noch wollen. Desgleichen

12. den Mitbewohnern des Collegiums das nötige Brennholz, die Mastung, - jedoch daß auch wie andere Nachbarn zu Mastzeiten seine Hut zutun schuldig ist – der Weidebetrieb und sonstige gemeine Nutzung zustehen wie den anderen Nachbarn. (Daß man) übrigens aber

13. dem vielgenannten Collegium zur Bestreitung der Notdurft hiesiger Zehntschaftsbauern das Brenn- und Bauholz zur Reparierung – und Gott wolle Unglücksfall verhüten – zur Renovierung aus hiesiger Waldung mit der bisherigen Freiheit (die einzige Schatzung und den Grundzins ausgenommen, die auf dem zu des Zehntnotdurft erkauften Haus und etwa noch zu kaufenden angelegenen steulischen Platz haften) zukommen läßt.

Das Collegium und seine Hausgenossen sollen sich nach den hierzu gnädigst ergangenen churfürstlichen und den von andern Ämtern und Gemeinden mahnenden Verordnungen wegen des Waldes und der Beholzung richten und sich anpassen.

Wenn das Collegium den steulischen sogenannten Platz verbauen wolle, zu dieser Holzlieferung ist die Gemeinde nicht verpflichtet, sondern dieses hat das Collegium selber anderwärts anzuschaffen.

Genau so müssen die Zielochsen (Mannvieh), wie vorher geschehen, also auch fürderhin (durch die Zehntherrn) gehalten werden.

Somit sind alle bisherigen Irrungen aufgehoben und zu denen besseren "Festhaltung" für ewige Zeiten ist dieser Vergleich in zwei gleichlautenden Exemplaren im Beisein des Herrn Oberamtmanns von Hohen-feld hochfreiheitlicher Gnaden, unterschrieben und unter beider Teil Insiegel verfertigt und jedem Teil eines erteilet worden.

So geschehen Niederbrechen, respective zu Koblenz am 29. Mai 1722.

?? Herr von Hohenfeld

LS

 

Johannes Hannotte                                       Johannes Alban
Rector Collegy S. J.                                      Schultheiß und Amtsschreiber

LS

 

Die Urkunde zeigt zwei weitere Siegel, nämlich das entfernte Siegel des Gerichts zu Nieder-brechen und das des Collegiums S. J. zu Koblenz.

Für das Gericht zu Niederbrechen unterschrieben:

Johannes Dornulf, Gerichtsschöffe
Friedrich Höhler, Gerichtsschöffe
Johannes Stillger, Gerichtsschöffe
Peter Oppel, Gerichtsschöffe
Johangörg Eßell, Gerichtsschöffe, Landbürgermeister
Matheiß Weyer, Gemeindevorsteher
Philipp Wentzel, Vorsteher der Gemeinde Niederbrechen.

Quelle: Unser Heimatbuch (Müller, 1967), S. 73-74

 

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