Pachtvertrag des kurfürstlichen Hofguts Niederbrechen von 1787

Von wegen Ihrer kurfürstlichen Durchlaucht zu Trier unseres gnädigsten Herrn ... wird nach zu Ende geloffenen Pachtjahren das kurfürstliche Hofgut zu Niederbrechen, denen Joseph Königstein, Johan Adam Kremer, Hanswillm Stilger, Schreiners Sohn, Johannes Dielmann jun, Görg Henrich Höhler, Peter Geis, Simon Schneider, Johannes Stilger, Scheffen Sohn, Hans Wilhelm Stilger, Scheffen, Görg Stilger, Johannes Werner, Henrich Kastelauner, Georg Henrich Schupp, Hans Wilhelm Oppell, Peter Eisenbach, Johannes Stillger, Peters Sohn, Amtsverwalter Finger, Jakob Roth, Johan Görg Diefenbach und Peter Schup auf neun nacheinanderfolgende, mit Petri Stuhlfeyer 1788 anfangende und am nemlichen Tag 1797 sich endigende Ziel-Jahre in Pacht unter nachbenannten Bedingnissen hiermit gnädigst verliehen, daß die Beständer:

1. Dieses Hofgut mit Äckern, Wiesen und allem Zubehör benutzen, dagegen

2. erwehntes Gut nicht nur in gehörigen Bau- und Besserungs- sondern auch in seinen alten Rheinen und Steinen unterhalten, davon ohne höchste Bewilligung nichts veräußern, versetzen, weiter verteilen, noch einige Beschwerde darauf kommen lassen, nach zu  Ende geloffenen Bestand soll dieses Gut auf Kösten der Beständer begangen, und alle  fehlenden Steine auf ihre Kösten hingestellt werden.

3. Die würklich darauf haftenden gewöhnlichen Beschwerden aber ordentlich abtragen.

4. Alljährlich 30 Morgen mit Klee bey Strafe auf jedes daran mangelnde Sadel eines Reichthalers, in dem Gerstenfeld besäen.

5. An jährlichen Pacht auf Martini Tag zwanzig Malter Weitzen, Einhundertfünfzig Sechs Malter Korn, Achtzig Malter Sömmern Gersten, und Ein Malter Sömmern Erbsen (unter welcher Pachts-Summe die bisher wegen Johann  Kremer in Korn, und Haaber entrichtete Gült auch 1/9 Theil des Kammertaxes schon einbegriffen ist) in guten und reinen Früchten zur Amtskellerei Limburg ohne Säumnis liefern.

6. Bey einem durch Kisselschlag, Fluthen und Heerzugs entstehender Beschädigung der Felder oder Wiesen, der Amtskellerrey binnen 24 Stunden, damit der Schaden beaugenscheinigt werden könne, unter Verlust des anzuhoffenden Nachlasses die Anzeige tun und

7. zur Sicherheit des Pachts, und Festhaltung all vorstehender Bedingnissen ersagter Amtskellerey jeden besonderes hinlängliche und annehmliche Sicherheit stellen solle.

Urkund des hier vorgedruckten kurfürstlichen Hofkammer Insiegels und des Sekretari.

Unterschrift gegeben zu Koblenz in Canzlei den 10. Juli 1787

etc.

 

Quelle: Unser Heimatbuch (Müller, 1967), S. 65-66 (nach Staatsarchiv Wiesbaden115/20)

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