Johannes Jakobus Finger („Amtmann Finger“, eigentlich Johannes Jacobus Fenger)

Johannes Jakobus Finger wird als Sohn von Peter Fenger und seiner Frau Catharina am 23.07.1721 in Niederbrechen geboren. Im Kirchenbuch von Niederbrechen ist hierzu folgender Eintrag zu finden: „23. July 1721 ist geboren, 25. Getauft, Johannes Jacobus Fenger, Peter Fenger und Ehefrau Catharina legitimer Sohn, … Paten sind Johannes Alban Pfarrer zu Limburg und Maria, Frau des Christian Esel.“
Im Kirchenbuch von Niederbrechen findet sich auch der Eintrag zur Trauung von Jacobus Fenger mit Maria Catharina Wenzel aus Camberg im November 1752. 
Im Kirchenbuch von Wehrheim/Hochtaunus ist unter dem 28.02.1802 der Tod von Johannes Jakobus Finger in lateinischer Sprache wie folgt festgehalten (nachfolgend eine Übersetzung): „1802 - 28. Februar starb versehen mit den heiligen Sakramenten für den vornehmen Herrn Jacobus Finger im 41. Jahr als hiesiger Trierer Amtmann, im Alter von 81 Jahren, ein wahrhaft frommer Mann, … Wohltäter, und Vater der Armen, am 2. März in Pfaffenwiesbach begraben. R.I.P.“

Jakobus Finger ist von 1762 bis 1802 kurtrierischer Amtmann in Wehrheim, dem Hauptort des zweiherrigen Amtes Wehrheim, einem Verwaltungs- und Gerichtsbezirk im heutigen Hochtaunuskreis (siehe auch https://de.wikipedia.org/wiki/Amt_Wehrheim). Als Amtmann und „Kellner“ (Steuereintreiber, Rentmeister) ist er für die Eintreibung der Geld- und Naturalabgaben (Steuern, Pacht etc.) für das Kurfürstentum Trier zuständig und ist dabei zu beträchtlichem Vermögen sowie Grundbesitz und Gebäuden gekommen, u.a. im heutigen Brechen, aber auch in Obertiefenbach, Camberg, Niederselters, Villmar, Ahlbach, Niedertiefenbach, Oberweyer und Steinbach. Mit seinem Reichtum konnte er großzügig Kredite vergeben.

In seinem am 04.02.1802 in Wehrheim aufgesetzten Testament vermachte er sein Vermögen an seine Angehörigen, verfügte aber, dass es nach Ablauf gewisser Zeiten und Bedingungen an den „Flecken Niederbrechen“ fällt. Die Gemeinde hat die Erlöse als Stipendien für in Niederbrechen geborene und im christlichen Glauben erzogene Jugendliche beiderlei Geschlechtes (!) einzusetzen. Die Stipendiaten waren verpflichtet, täglich drei Vaterunser und drei Avemaria für das Seelenheil des Stifters zu beten. Als Verwalter des Stiftungsvermögens setzte Finger zwei Curatoren ein. 

Der Amtmannn-Finger’sche Stipendienfonds besteht noch heute, allerdings sind die damaligen Bestimmungen im Verlauf der Jahrhunderte den jeweils aktuellen rechtlichen und gesellschaftlichen Begebenheiten angepasst, u.a. am 11.01.2006, zuletzt am 01.07.2023 (siehe: https://www.gemeinde-brechen.de/rathaus/amtmann-fingerscher-stipendienfonds/die-amtmann-fingerschen-stipendienstiftung).
Das Stiftungsvermögen wird heutzutage von einem Verwaltungsrat betreut, bestehend aus dem Bürgermeister als I. Curator, dem Ortsgerichtsvorsteher des Ortsteiles Niederbrechen als II. Curator und fünf Bürgern des Ortsteiles Niederbrechen. Die Stipendiaten, die ihren 1. oder 2. Wohnsitz in Niederbrechen haben müssen, werden vom Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Stipendien werden für einen Zeitraum von vier Jahren gewährt und betragen maximal 750,00 Euro pro Kalenderjahr. Sollten keine Stipendiaten vorhanden sein, können auch „mit Erziehung beauftragte Institutionen aus Niederbrechen in gleichem Umfang bedacht werden“.
Das Vermögen der Stiftung setzte sich laut Eröffnungsbilanz zum 01.01.2009 zusammen aus Grundstücken (Wert: ca. 857.000,00 Euro), den beiden Mehrfamilienhäuser In den Wallgärten, erbaut 1968, und Lindenstraße, erbaut 1990, (Wert: ca. 455.000,00 Euro) und Barvermögen (ca. 50.000,00 Euro). 
In der 1. Änderung der Stiftungsverfassung vom 01.07.2023 werden als Stiftungsvermögen aufgeführt: Barvermögen, Mehrfamilienhäuser In den Wallgärten 2 und Lindenstraße 13, das Diakoniegebäude Villmarer Straße 38a (Spatenstich: Juni 2017) sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen in verschiedenen Gemarkungen (497.752 qm).
Aus einem NNP-Beitrag vom 16.10.2025 (Leise Kraft mit großer Wirkung - 47 Stiftungen mit einem Kapital von 2,6 Milliarden Euro wirken heute noch im Landkreis Limburg-Weilburg) geht hervor, dass der Verwaltungsrat „ein Vermögen von über 1,3 Millionen Euro, überwiegend in Immobilien“ verwaltet.

Neben dem Stiftungsnamen weist in Niederbrechen noch die „Amtmann-Finger-Straße“ auf die Person des Johannes Jakobus Finger hin. Der Name war in der Sitzung der Gemeindevertreter Niederbrechens am 17.10.1924 vergeben worden – zur Abstimmung war eingebracht worden, „ob die Kaiserstraße oder die verlängerte Marktstraße als Amtmann Finger Straße benannt werden soll. Die Abstimmung ergab, dass die verlängerte Marktstraße den Namen Amtmann Finger Straße führen soll, und zwar 9 zu 7 Stimmen.“

Weitere Informationen zur Stiftung:
www.gemeinde-brechen.de/rathaus/amtmann-fingerscher-stipendienfonds

Wiedergabe der entsprechenden Veröffentlichungen hierzu aus den beiden Heimatbüchern von Niederbrechen

Der kurtrierische Amtsverwalter und Kellner Johannes Jakobus FINGER, der auch eine Zeitlang in Niederbrechen tätig war, besaß in unserer und verschiedenen andern Gemarkungen der näheren Umgebung reichen Grundbesitz, der insgesamt mehr als 125 heutige Morgen umfaßte.

Er machte am 4. Februar 1802 in Wehrheim, wo er zuletzt wohnte, und 1808 verstarb, sein Testament.

In diesem verwandelte er sein "ganzes zurückgelassenes Vermögen in eine fideikommissarische Erbschaft". – Diese sollte den 3 Kindern seines "verstorbenen Schwestersohnes" zufallen, die die Erbmasse "ohngeschmälert und ohne allen Abzug bei ihrem Absterben an ihre zurücklassenden ehelichen Kindern oder allenfalls Enkel überliefern" sollten.

Falls jedoch keine ehelichen Kinder oder Enkel von den 3 Erben mehr am Leben seien, sollen auch deren ehelichen und lebenden "Deszendenten" (Abkömmlinge der absteigenden Linie) noch 36 Jahre den Ertrag der "Vermögensschicht" genießen.

"Nach Verschleiß dieser Zeit soll dieses Fideikommis in ein fortwährendes Stipendium für die in dem Flecken Niederbrechen gebürtigen und in christlich-apostolisch-römisch katholischer Religion erzogene Jugend beiderlei Geschlechts abgeändert werden."

In dem Testament bittet er das "löbliche Gericht zu Niederbrechen und den Ortsvorstand" je einen Mann als "Curator" zu bestellen und die Oberaufsicht und die Verwaltung des "Stipendiums" zu übernehmen. Dieses Gremium, der Verwaltungsrat, besteht aus dem I. und II. Curator, den Mitgliedern des Ortgerichtes und denen des Gemeindeparlaments.

Inzwischen ist das Stipendium nach den Bestimmungen des Testamentes an die Gemeinde Niederbrechen übergegangen, die den Ertrag desselben an zwei ledige junge Leute, je ein Junge und ein Mädchen, die sich in der Ausbildung befinden müssen, aus der Gemeinde zuwendet. Die Stipendiaten müssen ehelich geboren und bestimmungsgemäß in der "christlich-apostolisch-römisch katholischen Religion auferzogen sein, erhalten den Ertrag des Stipendiums für eine Zeit von 4 Jahren zugeteilt, um wie es in der Stiftungsurkunde heißt, " ... sich geschickt zu machen und sich ehrbar ernähren zu können ..." Als einzige Auflage sollen die Stipendiaten täglich drei Vaterunser und drei Avemaria für das Seelenheil des Stifters beten.

Quelle: Unser Heimatbuch (Karl Müller, 1967), S. 157-158

 

Das Fingersche Stipendium zur Fortbildung junger Leute von Niederbrechen ist eine hochherzige Stiftung des aus Niederbrechen gebürtigen vormaligen Amtsverwalters und Kellners Joh. Jakobus Finger zu Wehrheim. In seinem am 4. Januar 1802 niedergeschriebenen Testament bestimmte er seinen ganzen Nachlaß zu einem Fideikommiß bzw. zu einem Stipendium für junge unverheiratete Leute seines Geburtsortes dergestalt, daß

a) die von ihm eingesetzten fideicommissarischen Erben, nämlich die drei minderjährigen Söhne aus der Ehe des Sohnes seiner verstorbenen Schwester, Peter Groß, gräflich von Walderdorfischen Kellners zu Limburg, mit Margareta geborenen Roos, namentlich Johannes Jacobus, Simon Friedrich und Peter Friedrich Groß, die Verlassenschaft lebenslänglich benutzten, aber nach [39] ihrem Absterben an ihre Kinder oder Enkel ungeschmälert kommen lassen sollten;

b) beim Absterben eines der genannten Erben sollten dessen eheliche Leibeserben oder weitere Descendenten an dessen Stelle treten und dessen Anteil ebenso benutzen;

c) wenn der Verstorbene seine eheliche Descendenz zurücklasse, sollte die dadurch erledigte Nutznießungsportion an die übrigen Erben zu gleichen Teilen fallen;

d) sollte dieses Fideikommiß auch auf die ehelichen Kinder und Enkel der drei genannten Erben dergestalt übergehen, daß so lange von einem der drei Erben noch Kinder oder Enkel vorhanden, die ihres Stammes Erbportion zu genießen hätten, auch die Urenkel und weiteren Descendenten des anderen Stammes zum Genusse ihres Stammes-Anteils zugelassen werden sollten, und

e) zu der Zeit, daß keine ehelichen Kinder oder Enkel von den unter a) genannten drei Erben mehr am Leben, sollten deren weitere Descendenten alle zusammen die fideikommissarische Verlassenschaft noch 36 Jahre fortgenießen; nach Verlauf dieser Zeit aber sollte

f) das Fideikommiß in ein fortwährendes Stipendium für zwei aus Niederbrechen gebürtige, in der römisch-katholischen Religion erzogene junge Leute im Alter zwischen 12 und 30 Jahren umgeändert werden.

Für eine zwölfjährigen Genuß des Stipendiums war dann von dem Gericht und dem Ortsvorstand ein Jüngling und ein Mädchen zu wählen, die bei ihrer Wahl noch unverheiratet und von guter Aufführung sein mußten und Willens waren, während der Genußzeit alle Tage morgens frühe zur Anbetung des dreieinigen Gottes drei Vaterunser und gegrüßet seiest du Maria andächtig zu beten. Erst während der Genußzeit war ihnen erlaubt, sich zu verehelichen.

In § 12 des Testaments sind Ortsgericht und Ortsvorstand gebeten, die Oberaufsicht und Verwaltung der Verlassenschaft zu übernehmen und zwei Kuratoren, einen aus dem Gericht und einen aus dem Ortsvorstand zu wählen, die das Nötige besorgten und am Ende eines jeden Jahres Rechnung ablegten.

Um sich die Fideikommißmasse für immer zu erhalten, schlugen die Erben Groß und Roos der Gemeinde Niederbrechen vor, ihr sofort eine Abstandszahlung von 9000 Gulden zu zahlen, deren fünfprozentige Zinsen zum Kapital geschlagen in 36 Jahren ein das in 35 427 Gulden bestehende Fideikommißvermögen weit übersteigendes Kapital ergeben würde.

In Anbetracht der Länge der Zeit bis ihr das Fingersche Vermögen als Stipendium zufallen würde und in Erwägung dessen, daß in dieser langen Zeit das Vermögen vielfältigen Gefahren aussetzt sein konnte, ging die Gemeinde auf den Vorschlag der verwitweten Frau Kellnerin Groß als der natürlichen Vormünderin ihrer drei minderjährigen Kinder ein und schloß am 31. Mai 1805 einen dahin zielenden Vertrag mir ihr ab, der in den Akten des Staatsarchivs Wiesbaden im Original aufbewahrt ist. 

Es trägt die Unterschriften:

seitens der Erben: M.M. Groß, Seiz, Roos;

seitens der Gemeinde: des Schultheißen G.H. Schupp; der Schöffen: Johannes Dillmann, Simon Stilger sen., Bartel Roth, Johannes Werner, Hangörg Esel, Simon Stilger jun.;

des Gerichtsschreibers: Johann Christian Kremer,

der Vorsteher und Deputierten: Peter Pistor, Josef Fuchs, Peter Schupp, Joh. Görg Stillger.

Besiegelt ist der Vertrag mit dem Gerichtssiegel der Gemeinde Niederbrechen, das ein Wappenschild mit einem Kreuz, darüber das Brustbild des hl. Maximin und die Umschrift zeigt: Sig. des Gerichts zu Nbrechen.

In fidem praemissorum zeichnete der Notar B. Meurer und als Zeugen: B. Schönborn, Pastor in Niederbrechen; Fr. Fabricius, Dr. med.

Der Vertrag scheint nicht perfekt geworden zu sein; denn es berichtet am 20. Mai 1828 der Amtmann Justizrat Grüsing der herzoglichen Regierung in Wiesbaden, daß die Fideikommisserben bis auf den Keller Friedrich Groß vom Limburg gestorben seien und dieser seit längeren Jahren in kinderloser Ehe lebe, so daß der Zeitpunkt wahrscheinlich nicht mehr fern sei, in dem die Einwohner von Niederbrechen an dieser Stiftung participierten.

Eine damals von der herzoglichen Regierung angeordnete Nachprüfung der Fideikommissverwaltung ergab eine Verminderung des Fideikommißvermögens um mehrere tausend Gulden, die dadurch entstanden war, daß die Verwaltung ihre Ausgaben, anstatt von den Zinsen vor deren Auszahlung an die Erben, von der Erbmasse abgezogen hatte.

Quelle: Heimatbuch von Niederbrechen (1925), S. 38-41

zurück