Kanal- und Müllgebühren 1963

Gebührenhaushalt der Gemeinde Niederbrechen 1963 hinsichtlich Müllabfuhr und Kanalisation

Durch eine zwingende Vorschrift der Hess. Gemeindeordnung sind die Gemeinden angehalten, ihre sogenannten Gebührenhaushalte in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Unter Gebührenhaushalte sind u, a, die öffentlichen Einrichtungen, wie Abwasserbeseitigung, Straßenreinigung, Müllabfuhr usw, zu verstehen.

Um dieser Forderung nachzukommen, mußte sich die Gemeindevertretung mit folgendem befassen:

1. Gebühren für die Müllabfuhr.

Der Müllabfuhrunternehmer konnte seine Forderung auf erhöhte Abfuhrgebühren durch gestiegene Betriebskosten usw, nachweisen. Daher mußte die Gemeindevertretung den Beschluß fassen, die bisherigen Gebühren zu erhöhen. Ab 1. April 1963 kostet nun der 35 Liter Eimer bei zweimaliger Abfuhr im Monat 0,65 DM, der 50 Liter Eimer 0,85 DM.- Durch diese. Gebühren werden die Forderungen des Unternehmers gedeckt, ein Teil der entstehenden Verwaltungskosten, jedoch nicht die immer wieder entstehenden Arbeiten auf dem Müllplatz. Im Vergleich zu Nachbargemeinden liegen diese Gebühren erfreulich tief und die Gebührenpflichtigen werden - was der Wunsch der Gemeindevertretung war - nur mit dem Notwendigsten belastet.

Diese Änderung der Gebührenordnung wird im Augenblick im Rathauskasten veröffentlicht.

2. Gebühren über die Grundstücksentwässerung (Kanalisation),

Die Beseitigung aller. Abwässer ist eines der größten Probleme, welches die Gemeindeinstanzen auf Jahre noch beschäftigen wird. Der Ortsteil südlich der B 8 ist schlecht oder gar nicht kanalisiert. Diesem abzuhelfen, wurde der Kanalbau für die Kaiserstraße, Gartenstraße, untere und obere Wallgärten in Auftrag gegeben. Allerdings ist die Planung und der Bau dieser Kanalstrecken für eine später zu errichtende Kläranlage schon ausgerichtet. Die enormen hierzu benötigten finanziellen Mittel konnten zum größten Teil nur auf dem Darlehnswege beschafft werden. Dadurch erhöhte sich die Diskrepanz zwischen den Ein- und Ausgaben, die bisher schon immer vorhanden war, noch mehr.

Rund 8.700.00 DM gingen bisher durch Kanalisationsgebühren ein, während ein Mehrfaches, ohne die Kosten für Neuanlagen hier einzubeziehen, jährlich verausgabt werden mußte. Von einem auch nur annähernden Ausgleich in diesem Gebührenhaushalt konnte also nicht die Rede sein, was sich bei Verhandlungen um die Beantragung von Zuschüssen nur negativ auswirkte. Hier mußte also etwas geschehen. Daher beschloß die Gemeindevertretung den bisherigen Pauschalsatz für jedes an einer betriebsfertigen Kanalisation liegende Baugrundstück von 9.00 DM im Jahr auf 13,50 DM zu erhöhen. Alle bebauten Grundstücke bis zu einem Brandkatasterwert von 7.500.00 DM zahlen jährlich 13,50 DM statt bisher 9.00 DM und einen Zuschlag von 1,5 v.T. des 7.500.00 DM übersteigenden Betrages. Gegenüber den von der Regierung angesetzten Gebühren ist diese Erhöhung minimal, werden doch pro Einwohner je Monat 1,00 DM Kanalgebühren gefordert. Nach dieser Erhöhung, die ab 1.4.1963 wirksam wird (die entsprechende Bekanntmachung ist im Rathauskasten ersichtlich) erhöhen sich die Einnahmen auf 12.700.00 DM während rund 40.000.00 DM Ausgaben in diesem Jahr anfallen. Auch hier hat das Gemeindeparlament nach langen Beratungen nur dieser geringfügigen Erhöhung zugestimmt um, wie schon erwähnt, die Belastung der Bevölkerung in Grenzen zu halten.

Quelle: Mitteilungsblatt der Gemeinde Niederbrechen Nr. 1963/06 (07.03.1963)

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