Grenzänderungsvertrag

- ZUSAMMENSCHLUSS -

Die Gemeinde Niederbrechen, vertreten durch den G e m e i n d e v o r s t a n d und
Die Gemeinde Werschau, vertreten durch den G e m e i n d e v o r s t a n d,
schließen in Ausführung der Beschlüsse der Gemeindevertretung in Niederbrechen vom 04.11.1971 und der Gemeindevertretung in Werschau vom 04.11.1971 gemäß §§ 16 und 18 der Hessischen Gemeindeordnung vom 25.02.1952 in der Fassung vom 01.07.1960 (GVBl.S.103) folgenden
G R E N Z Ä N D E R U N G S V E R T R A G

§1 Zusammenschluss Name – Ortsteilbezeichnung

(1)     Die Gemeinden Niederbrechen und Werschau im Landkreis Limburg schließen sich aus Gründen des öffentlichen Wohls zu einer neuen Gemeinde zusammen.
    Der Zusammenschluss soll zum 31.12.1971 rechtswirksam werden.

(2)    Die neue Gemeinde soll den Namen B r e c h e n tragen.
    Dieser Name wird jedoch erneut zur Diskussion gestellt, wenn weitere Gemeinden hinzukommen.

(3)     Die Namen der bisherigen Gemeinden sollen als Ortsteilbezeichnungen weitergeführt werden.

(4)    Die Ortssteilbezeichnungen werden auf den jeweiligen Ortstafeln angebracht.

(5)     Nach dem endgültigen Zusammenschluss soll für die neue Gemeinde ein Wappenvorschlag eingeholt werden, der die Merkmale der bisherigen Wappen vereinigt.

§2 Rechtsnachfolge
Die neue Gemeinde ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinden Niederbrechen und Werschau.
Rechte und Pflichten dieser Gemeinden gehen mit dem Tage der Rechtswirksamkeit des Zusammenschlusses auf die neue Gemeinde über.

§ 3 Nachwahl – Staatsbeauftragte für die Interimszeit

(1)     Mit dem rechtswirksamen Zusammenschluss der Gemeinden endet die Amtszeit der Organe der Gemeinden.

(2)    Auf die gem. § 32 GKWG erforderliche Nachwahl wird verzichtet, wenn das Gesetz dies zulässt.

(3)    Die Gebiete der bisherigen Gemeinden bilden jeweils Stimmbezirke i.S. des Kommunalwahlrechts.

(4)    Für die Zeit von der Rechtswirksamkeit des Zusammenschlusses bis zur Konstituierung der Organe der neuen Gemeinde werden der oberen Aufsichtsbehörde folgende Personen zur Bestellung als Staatsbeauftragte vorgeschlagen:
    a) Für die Aufgaben der Gemeindevertretung:
     1.     Der Vorsitzende der Gemeindevertretung Niederbrechen
        W i l l e m s,
     2. Der Vorsitzende des Haupt- und Finanzausschusses Niederbrechen
        W ü n s c h m a n n,
     3.    Der Vorsitzende des Bauausschusses Niederbrechen
        R o o s,
     4.    Je Fraktion 1 Mitglied von Niederbrechen, und zwar die Herren
        Josef        S c h n e i d e r
        Bernhard    K ö n i g s t e i n
        Bernhard    E i s e n b a c h
     5.    Der Vorsitzende des Haupt- und Finanzausschusses Werschau
        Wolfgang     D ü l l i g e n
     6.    Der Vorsitzende des Bauausschusses Werschau
        Walter        B a c h
     7.    Je Fraktion 1 Mitglied von Werschau, und zwar die Herren
        Robert    E d e l
        Gerhard    J u n g
        Josef        R e h
    b) Für die Aufgaben des Bürgermeisters:
     Der bisherige Bürgermeister der Gemeinde Niederbrechen
     R u n t e
    c) Für die Aufgaben des Gemeindevorstandes:
     Der bisherige Bürgermeister der Gemeinde Werschau
     B e c k
     als Vertreter des Bürgermeisters in der Funktion eines I. Beigeordneten.
     Als übrige Beigeordnete Herr Josef Ehrlich, Niederbrechen und Herr Philipp Saufaus, Werschau.

§ 4 Statusrechte der Einwohner
Soweit die Wohnung oder der Aufenthalt in den bisherigen Gemeinden für Rechte und Pflichten maßgebend sind, werden die Wohn- und Aufenthaltsdauer in der neuen Gemeinde ohne Unterbrechung angerechnet.

§ 5 Sitz der Hauptverwaltung
Als Sitz der Hauptverwaltung wird der Ortsteil Niederbrechen bestimmt.

§ 6 Ortsrecht
(1) Das Ortsrecht der Gemeinden Niederbrechen und Werschau gilt weiter, bis die Gemeindevertretung der neuen Gemeinde neues Ortsrecht erlässt, jedoch längstens 1Jahr nach Rechtswirksamkeit des Zusammenschlusses.
(2) Die bestehende Gebührenordnung für das Gemeinschaftshaus in Werschau bleibt 5 Jahre bestehen.
(3) Die Gemeinde-Dienstwohnung in Werschau bleibt bevorrechtigt für gemeindliche Angestellte erhalten.
(4) Um den Brandschutz in den einzelnen Ortsteilen sicherzustellen, müssen die bestehenden Freiwilligen Feuerwehren erhalten bleiben.
(5) Die Ortsrufanlage ist zu erhalten und analog der Neubaugebiete zu erweitern.
(6) Die Jagdbezirke der Ortsteile bleiben in ihrer jetzigen Größe und ihren jetzigen Grenzen bestehen.

§ 7 Bauleitpläne
Alle bestehenden Bebauungspläne werden übernommen.
Es muss dafür gesorgt werden, daß in den Ortsteilen immer baureifes Land vorhanden ist.
Die Flächennutzungspläne der bisherigen Gemeinden sollen Richtschnur für den Flächennutzungsplan der neu zu bildenden Gemeinde sein.
Die Baulandpreise im Ortsteil Werschau für die Baugebiete Flur 2 und Flur 4 werden kostendeckend festgesetzt.

§ 8 Ortsbeiräte
(1) Für die Ortsteile der zusammengeschlossenen Gemeinde werden nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO Ortsbeiräte gebildet.
 Den Ortsbeiräten werden vom Gemeindevorstand den einzelnen Ortsteil betreffende Verwaltungsaufgaben entsprechend dem örtlichen Bedürfnis übertragen.
(2) Die Übertragung weiterer Aufgaben bleibt der Gemeindevertretung vorbehalten.
(3) Im übrigen haben die Ortsbeiräte die ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
(4) Während der Interimszeit werden die Aufgaben der Ortsbeiräte von den seitherigen Gemeindevertretern wahrgenommen.

§ 9 Verwaltungsstelle
Der Ortsteil Werschau erhält eine Verwaltungsstelle, die mindestens an 2 Tagen in der Woche, insgesamt 8 Stunden, offen ist. So lange die bestehenden Verwaltungsräume aller Ortsteile zur Unterbringung der Verwaltung ausreichen, darf kein neues Verwaltungsgebäude errichtet werden.
Aufgebotsverhandlungen, Trauungen sollen in dem jeweils zuständigen Ortsteil vorgenommen werden.
Die Sitzungen der Gemeindevertretung der neuen Gemeinde sind nach Möglichkeit im Wechsel in den einzelnen Ortsteilen abzuhalten. Sie finden aber immer in dem Ortsteil statt, wenn die Tagesordnung dieses besonders erfordert.
Solle es gesetzlich möglich sein, wird im Ortsteil Werschau die Einrichtung einer Grundschule vorangetrieben.

§ 10 Dienstecht

Die Bediensteten der bisherigen Gemeinden werden unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften in den Dienst der neuen Gemeinde übernommen.
Der bisherige ehrenamtliche Kassenverwalter der Gemeinde Werschau wird unter Wahrung des bisherigen Besitzstandes in ein angemessenes Beschäftigungsverhältnis der neuen Gemeinde übernommen.

§ 11 Ortsgerichts-, Schiedsmanns-, Standesamtsbezirk
Es ist sicherzustellen, daß die Ortsgerichtsbezirke und Schiedsmannsbezirke in jedem Ortsteil erhalten bleiben.
Der Standesamtsbezirk dagegen ist zusammenzuführen.

§ 12 Investitionsmaßnahmen

In den künftigen Ortsteilen sind folgende Investitionsmaßnahmen vordringlich durchzuführen, und zwar in folgender Reihenfolge:
I.    Niederbrechen
    Fortführung der begonnenen Kommunalen-Maßnahmen.
    Das sind:
 a)    Erschließung des Baugebietes „Rechts der Villmarer Straße“
    Auswechseln des Kanals und der Wasserleitung in der Langgasse und Mittelstraße,
    Fertigstellung des begonnenen Wasserhochbehälters mit Zu- und Ableitungen,
 b)    Restausbau der Straßen,
 c)    Ausbau des Hallenbades.

I.    Werschau
 a)    Erschließung der beiden Baugebiete Flur 2 und Flur 4
 b)    Fortführung der begonnenen Kommunalen-Maßnahmen.
     Das sind:
    Fertigstellung Kindergarten,
    Restausbau Straßen,
    Aufforstung entlang der Autobahn,
    Bau einer Fußgänger-Brücke über den Wörsbach, mit Ausbau des Weges zur Dauborner Straße, entlang der Autobahn,
    Ausbau des Weges von Werschau nach Niederbrechen über den Werschberg, als Straße mit ausreichender Beleuchtung.
 d)    Anlegung eines Kinderspiel- und Festplatzes am Gemeinschaftshaus.
 d)    Erweiterung des Feuerwehrgerätehauses,
 e)     Baumaßnahme Heidestraße

II.    Niederbrechen
 a)    Erweiterung des Erholungsgebietes ca. 1 ha Aufforstung im Jahr,
    Werschau
    jährliche Kulturarbeiten und Erweiterung der Aufforstungsfläche, und der Erholungsgebiete
    Niederbrechen
 b)    Der bestehende Sportplatz soll nach den Erfordernissen ausgebaut werden.
    Werschau
    Anlage eines Platzes zum Sporttreiben im Waldgebiet, gemäß Flächennutzungsplan.
    Anlegung eines Friedhofes mit Leichenhalle.
    Niederbrechen / Werschau
 a)    Sanierung des Ortskerns in beiden Ortsteilen,
 b)    Ausweisung von Industriegebiet
    Werschau
 c)     Bau einer hochwasserfreien Brücke über den Wörsbach.

III.    Die erhöhten Schlüsselzuweisungen werden zu 60 % dem Ortsteil Werschau, zu 40 % dem Ortsteil Niederbrechen zufließen.

§ 13 Stipendienfonds
Im Ortsteil Niederbrechen besteht der „Amtmann-Finger`sche Stipendienfonds“.
Entgegen der jetzigen Verfassung wird der Stipendienfonds mit Wirkung dieses Vertrages ausschließlich vom Ortsbeirat Niederbrechen verwaltet.
Dieser kann zur Erleichterung seiner Arbeit Fachleute berufen bzw. Deputationen bilden.
Nach dem Willen des Stifters können nur in Niederbrechen geborene und wohnende Jugendliche, die sich in der Ausbildung befinden, das Stipendium erhalten.

§ 14 Inkrafttreten
Dieser Vertrag tritt nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde mit dem Tag in Kraft, den die Landesregierung als Zeitpunkt des Zusammenschlusses bestimmt.

Quelle: Protokoll der Gemeindevertretersitzung vom 04.11.1971

 

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