Satzung und Gebührenordnung der Gemeinde Brechen über die Vatertierhaltung (01.08.1972)

Aufgrund der gesetzlichen Ermächtigungen

1) des Gemeindeverfassungsrechtes §§ 5, 51, Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung vom 25.2.1952, (GVBl. S. 11) i. d. Fassung vom 1. Juli 1960 (GVBl. S. 103),

2) der §§ 1 bis 5 und 9 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. S. 225),

3) des Tierzuchtrechtes: des Tierzuchtgesetzes vom 7.7.1949 (Wi.GBl. S. 181), 1. Durchführungsverordnung vom 25.05.1950 (BGBl. S. 227) in Verbindung mit der ersten Durchführungsverordnung zur Förderung der Tierzucht vom 26.05.1936 (RGBl. I. S. 470) i. d. Fassung vom 20.11.1939 (RGBl. I. S. 2306) und des § 21 der Hessischen Durchführungsverordnung zum Tierzuchtgesetz vom 02.09.1952 (GVBl. S. 149),

wird gemäß Beschluß der Gemeindevertretung vom 24. August 1972 folgende Satzung und Gebührenordnung erlassen:

 

§ 1 - Bereitstellung von Ebern durch die Gemeinde

Die Gemeinde Brechen stellt allen Tierhaltern die von ihr selbst oder von einem Vertragstierhalter unterhaltenen Vatertiere (Eber) zum Decken gesunder Muttertiere zur Verfügung.

Für die Inanspruchnahme der von der Gemeinde Brechen bereitgestellten Vatertiere gelten die Vorschriften des Tierzuchtgesetzes und der auf ihren Grundlagen erlassenen Durchführungsbestimmungen und Anordnungen.

 

§ 2 - Erhebung von Deckgeldern

Für die Inanspruchnahme der von der Gemeinde Brechen bereitgestellten Vatertiere werden Deckgelder als öffentlich rechtliche Benutzungsgebühren in folgender Höhe erhoben:

für ein Schwein DM 15,00 je Deckakt einschl. erstmaliges Umlaufen 21 Tage.

Eine Erstattung von Deckgebühren ist ausgeschlossen, wenn Tiere nicht trächtig geworden sind.

 

§ 3 - Erhebung von Naturalleistungen

Es werden keine Naturalleistungen erhoben.

 

§ 4 - Erhebung von Deckumlage

Die Erhebung von Umlagen zur Aufbringung der durch die Deckgelder nicht ausgeglichenen Aufwendungen - vergl. § 21. Abs. 2 der Hessischen Durchführungsverordnung zum Tierzuchtgesetz vom 2.9.1952 (GVBl. S. 149) bleibt vorbehalten.

Über die Erhebung entscheidet die Gemeindevertretung, die auch die Höhe des zur Umlage kommenden Betrages festsetzt. Als Erhebungszeitraum gilt das Rechnungsjahr.

 

§ 5 - Anforderung von Deckgeldern

Die Deckgelder werden von den Pflichtigen jährlich angefordert.

 

§ 6 - Rückstände

Bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Gebühren ist die Gemeinde Brechen unbeschadet der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne vorherige gerichtliche Entscheidung die Manntierstation zu sperren, wenn der Sperrung eine Mahnung vorausgegangen ist.

 

§ 7 - Rechtmittel

Die Rechtmittel gegen die Festsetzung und Beitreibung der Gebühren regeln sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen, über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

 

§ 8 - Inkrafttreten

Diese Satzung und Gebührenordnung tritt am 1. August 1972 rückwirkend in Kraft.

Mit dem gleichen Tage treten die seither gültigen Satzungen und Gebührenordnungen der Ortsteile Niederbrechen und Werschau außer Kraft.

 

Brechen, den 25. August 1972

Der Gemeindevorstand:        gez. Runte, Staatsbeauftragter         gez. Ehrlich Beigeordneter

 

 

Genehmigung

Auf Grund des § 3 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung - HGO - vom 01.07.1960 - Gesetz- und Verordnungsblatt S. 103 - in Verbindung mit §§ 1-3 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - vom 17.03.1970 - Gesetz- und Verordnungsblatt S. 225 - erteile ich die aufsichtsbehördliche Genehmigung zum rückwirkenden Inkrafttreten der Satzung und Gebührenordnung über die Vatertierhaltung der Gemeinde Brechen ab 01.08.1972.

Limburg, den 12. Sept. 1972

Der Landrat des Landkreises Limburg Im Auftrage gez. Unterschrift

(Quelle: Mitteilungsblatt der Gemeinde Brechen Nr. 1972/28 vom 20.09.1972)

Verfasser: Arbeitskreis Historisches Brechen, 07.03.2024, -GB-

 

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