Hauptsatzung der Gemeinde Brechen (24.08.1972)

Aufgrund der §§ 5 und 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25. Februar 1952 in der Fassung vom 1. Juli 1960 (GVBl. S. 103), zuletzt geändert durch das Hessische Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 18. März 1970 (GVBl. S. 245) haben die Staatsbeauftragten der Gemeinde Brechen in ihrer Sitzung vom 24. August 1972 folgende Hauptsatzung beschlossen.

 

§ 1 Magistratsverfassung

(1) Der Gemeindevorstand arbeitet kollegial; er besteht aus dem Bürgermeister und den ehrenamtlichen Beigeordneten und führt die Bezeichnung: "Gemeindevorstand”.

(2) Die Verwaltung ist nach den Bestimmungen über die Magistratsverfassung §§ 49-77 HGO zu führen.

 

§ 2 Rechtsstand des Bürgermeisters

Die Stelle des Bürgermeisters wird hauptamtlich verwaltet.

 

§3 Beigeordnete

(1) Die Zahl der Beigeordneten beträgt: sechs.

(2) Der erste Beigeordnete führt die Bezeichnung ”I. Beigeordneter”.

Die übrigen Beigeordneten führen die Bezeichnung "Beigeordnete”.

 

§ 4 Vorsitzender der Gemeindevertretung

Neben dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung sind drei stellvertretende Vorsitzende zu wählen.

 

§ 5 Ausschüsse

(1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse der Gemeindevertretung sind folgende Ausschüsse zu bilden:

a) Haupt- und Finanzausschuß

b) Bauausschuß

c) Grundausschuß

(2) Über die Zusammensetzung der Ausschüsse beschließt jeweils die Gemeindevertretung, Die Mitglieder der Ausschüsse werden in sinngemäßer Anwendung des § 55 HGO nach den Grundsätzen der Verhältniswahl von der Gemeindevertretung gewählt. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte den Versitzenden.

 

§ 6 Ortsbeirat

Für den Ortsteil Niederbrechen wird kein Ortsbeirat gebildet.

Für den Ortsteil Werschau wird ein Ortsbeirat gebildet, der 3 Mitglieder umfaßt.

 

§ 7 Kommissionen (Deputationen)

In die vom Gemeindevorstand gebildeten Kommissionen (Deputationen) sind jeweils zwei Gemeindevertreter und zwei sachkundige Bürger auf Vorschlag der am Geschäftszweig der Kommissionen (Deputationen) besonders interessierten Berufs- oder anderen Vereinigungen oder sonstigen Einrichtungen von der Gemeindevertretung zu wählen.

Die Beigeordneten bestimmt der Gemeindevorstand.

 

§ 8 Übertragung von Aufgaben auf den Gemeindevorstand

Die Gemeindevertretung überträgt gemäß § 50 Abs. 1 HGO dem Gemeindevorstand die Beschlußfassung über folgende Angelegenheiten:

a) Durchführung der allgemeinen Verwaltung

b) Vorbereitung und Ausführung der Gemeindevertreterbeschlüsse.

 

§ 9 Amtszeit und Amtsbezüge des Bürgermeisters

(1) Die Amtszeit des hauptamtlichen Bürgermeisters beträgt sechs Jahre; im Falle der Wiederwahl kann der hauptamtliche Bürgermeister für die Amtszeit bis zu zwölf Jahren gewählt werden.

(2) Die Amtsbezüge (einschließlich Aufwandentschädigung) bestimmen sich nach dem jeweils geltenden Gesetz (Hessisches Gesetz über die Bezüge der Wahlbeamten der Gemeinden und Landkreise vom 29. Oktober 1953 - GVBl. S. 172 - in der jeweils geltenden Fassung),

 

§ 10 Aufwandentschädigung, Auslagenersatz

(1) Gemeindevertreter und andere ehrenamtlich tätige Bürger erhalten zur pauschalen Abgeltung ihrer Auslagen ein Sitzungsgeld von 10,00 DM je Sitzung der Gemeindevertretung oder des Gremiums, dem sie als Mitglied angehören. Daneben wird der nachgewiesene entgangene Arbeitsverdienst erstattet.

(2) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung erhält zur Abgeltung seiner Auslagen eine Aufwandentschädigung von monatlich 20,00 DM. Daneben wird der nachgewiesene entgangene Arbeitsverdienst erstattet.

(3) Der ehrenamtliche I. Beigeordnete erhält zur Abgeltung seiner Auslagen eine Aufwandentschädigung von monatlich 75,00 DM, alle anderen ehrenamtlichen Beigeordneten 60,00 DM.

Sitzungsgeld ist inbegriffen. Daneben ist der nachgewiesene entfallene Arbeitsverdienst zu erstatten.

(4) Vertritt ein ehrenamtlicher Beigeordneter den Bürgermeister, so erhält er für jeden Tag der Vertretungszeit einen Pauschalsatz von 30,00 DM. Der Anspruch des ehrenamtlichen Beigeordneten nach Abs. 3 ruht für die Dauer der Vertretung. Ist der nachgewiesene entgangene Arbeitsverdienst höher, wird nur dieser erstattet. In diesem Falle erhält er die Bezüge nach Abs. 3.

(5) Bei Dienstreisen im Auftrag der Gemeinde erhalten Gemeindevertreter, ehrenamtliche Beigeordnete und sonstige ehrenamtlich tätige Bürger, Reisekosten entsprechend den an den Bürgermeister zu zahlenden Sätzen. Studienreisen sowie Tagungen zu kommunal-politischen Zwecken können auf Antrag als Dienstreisen anerkannt werden.

(6) Die Mitglieder des Ortsbeirates erhalten eine monatliche Pauschale von 10,00 DM für die Monate, in denen sie an einer Ortsbeiratsitzung teilgenommen haben.

(7) Auf die satzungsgemäß festgelegte Aufwandentschädigung und sonstige Abgeltung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

 

§ 11 Ehrenbürgerrechte

(1) Bürger, die als Gemeindevertreter oder Ehrenbeamte mindestens zwanzig Jahre ihr Amt ohne Tadel ausgeübt haben, erhalten folgende Ehrenbezeichnung:

Gemeindevertreter     = Gemeindeältester

Bürgermeister             = Altbürgermeister-Ehrenbürgermeister

Beigeordnete              = Ehrenbeigeordnete.

(2) Bei Vorliegen besonderer Verdienste können Ehrenbezeichnungen auch an Bürger verliehen werden, die als Gemeindevertreter oder Ehrenbeamte längere Zeit tätig waren, aber nicht die Regelmindestzeit von zwanzig Jahren erreicht haben.

(3) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts an Personen, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, ist in feierlicher Form unter Aushändigung eines Ehrenbürgerbriefes vorzunehmen.

 

§ 12 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Gegenstand und Form

Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen, Verordnungen und sonstigen für die Allgemeinheit bestimmten Anordnungen erfolgt, sofern nicht eine andere Form der Bekanntmachung gesetzlich vorgeschrieben ist, durch Abdruck ihres vollen Wortlautes im Mitteilungsblatt der Gemeinde.

(2) Zeitpunkt der Vollendung der Bekanntmachung

Die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 1 ist mit dem Ablauf des Erscheinungstages vollendet.

(3) Rechtswirkung der Bekanntmachung

Satzungen treten mit dem Tage nach der Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

Polizeiverordnungen treten gemäß § 41 Ziffer 7 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) vom 17. Dezember 1964 (GVBl. I S, 209) mit dem in diesem Gesetz festgelegten Tag in Kraft.

(4) Weitergehende Vorschriften

Vorschriften, die an Stelle oder neben der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Absatz 1 eine andere Art der Veröffentlichung amtlicher Anordnungen bestimmen (z.B. Offenlegung) bleiben unberührt.

(3) Auslegung von Bebauungsplänen

Die nach § 12 des BBauG. vom 23. Juni 1960 genehmigten Bebauungspläne mit Begründung werden auf die Dauer von einem Monat öffentlich ausgelegt. Art und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen.

Die Hauptsatzung tritt am Tage nach der Vollendung der Bekanntmachung in Kraft.

Mit dem gleichen Tage treten die bisherigen Hauptsatzungen der Ortsteile Niederbrechen und Werschau außer Kraft.

 

§ 13

Die Hauptsatzung tritt am Tage nach der Vollendung der Bekanntmachung in Kraft.

Mit dem gleichen Tage treten die bisherigen Hauptsatzungen der Ortsteile Niederbrechen und Werschau außer Kraft.

 

Brechen, den 24. August 1972. Der Gemeindevorstand, Bürgermeister gez. Runte, Staatsbeauftragter für die Wahrnehmung der Geschäfte des Bürgermeisters

(Quelle: Mitteilungsblatt der Gemeinde Brechen Nr. 1972/26 vom 05.09.1972)

Verfasser: Arbeitskreis Historisches Brechen, 07.03.2024, -GB-

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