Kindergarten- und Gebührenordnung für den gemeindlichen Kindergarten im Ortsteil Werschau (01.10.1972)

I. Aufgabe

1. Die Gemeinde Brechen unterhält als öffentlich-soziale Einrichtung einen gemeindlichen Kindergarten.

2. Der Kindergarten hat die Aufgabe, die geistige, sittliche und seelische Entwicklung der ihnen zur Betreuung anvertrauten Kinder zu fördern. Die Betreuung soll in enger Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten erfolgen.

 

II. Anmeldung und Aufnahme

1. In den Kindergarten werden Kinder im Alter ab 3 Jahre aufgenommen.

2. Die Anmeldung der Kinder kann während des ganzen Jahres erfolgen. Falls sofort keine Plätze frei sind, findet die Aufnahme statt, sobald Plätze frei werden.

3. Bei der Aufnahme sind vorzulegen:

a) der vollständig ausgefüllte Anmeldebogen

b) die ärztliche Bescheinigung, daß das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist,

 

III. Öffnungszeiten

1. Der Kindergarten ist von Montag bis Freitag geöffnet. Die genauen Öffnungszeiten werden vom Gemeindevorstand festgesetzt und entsprechend bekanntgegeben.

2. Die Kinder sind zu den festgesetzten Zeiten zu dem Kindergarten zu bringen. Kleinere Kinder seilen nach Beendigung der Betreuungszeit abgeholt werden. Kinder, die alleine nach Hause gehen, benötigen dafür eine schriftliche Bescheinigung.

3. Ferientermine werden frühzeitig durch Aushang mitgeteilt.

4. Samstags und an gesetzlichen Feiertagen bleibt der Kindergarten geschlossen.

 

IV. Abmeldung

1. Die Abmeldung eines Kindes aus der Einrichtung muß schriftlich erfolgen. Die Abmeldungsfrist beträgt einen Monat.

2. Fehlt ein Kind 4 Wochen unentschuldigt, so verliert es den Anspruch auf seinen Platz.

 

V. Erziehungsbeiträge

Der Erziehungsbeitrag beträgt pro Monat auch während den Ferien

für das 1. Kind            30,00 DM

für das 2. Kind            20,00 DM

das 3. Kind und jedes weitere Kind sind frei

und ist am 1. eines jeden Monats im voraus an die Gemeindekasse zu zahlen. Diese Beiträge gelten sowohl für einen Ganztags- als auch für einen Halbtagskindergartenbesuch.

In Härtefällen (längere Krankheit der Kinder, der Eltern, Notfälle usw.) können die Gebühren auf Antrag ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden.

 

VI. Unfall- und Haltpflichtversicherung

1. Die Aufsichtspflicht der Erzieherinnen besteht nur innerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten; sie beginnt mit der Übernahme der Kinder auf dem Grundstück des Kindergartens und endet, wenn sie es wieder verlassen.

2. Es besteht für das Kindergartenpersonal keine Verpflichtung, die Kinder abzuholen und nach Hause zu begleiten.

 

VII. Allgemeines'

1. Bei Erkrankung des Kindes und Verdacht auf ansteckende Krankheiten der Familienmitglieder oder innerhalb der Wohngemeinschaft muß die Leiterin des Kindergartens umgehend verständigt werden. Das Kind darf den Kindergarten erst dann wieder besuchen, wenn es gesund ist.

2. Jedes Kind bringt für die Gymnastik und Rhythmikstunden einen Turnbeutel, Turnhemd und Turnhose mit. Alle Kleidungsstücke sollen mit dem Namen gekennzeichnet sein.

3. Während der Herbst- und Winterzeit hat jedes Kind ein Paar leichte Straßenschuhe (keine Haus- und Überschuhe) im Kindergarten zum Wechseln.

 

VIII. Geltung

Die vorstehende Kindergarten- und Gebührenordnung tritt am 1. Oktober 1972 in Kraft.

 

Brechen, den 18. Oktober 1972

Der Staatsbeauftragte gez. Runte Bürgermeister

 

Die Gebühren für die Benutzung des Kindergartens werden am ersten Donnerstag eines jeden Monats in der Zeit von 17.3. bis 19.00 Uhr auf dem Rathaus des Ortsteiles Werschau gehoben.

(Quelle: Mitteilungsblatt der Gemeinde Brechen Nr. 1972/32 vom 19.10.1972)

 

Verfasser: Arbeitskreis Historisches Brechen, 07.03.2024, -GB-

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