Hauptsatzung der Gemeinde Brechen (27.03.1973)

Aufgrund der §§ 3 und 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25. Februar 1952 in der Fassung vom 1. Juli 1960 (GVBl. S. 103), zuletzt geändert durch das Hessische Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 18. März 1970 (GVBl. S. 245) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Brechen in ihrer Sitzung vom 22. März 1973 folgende Hauptsatzung beschlossen.

§ 1 - Magistratsverfassung

(1) Der Gemeindevorstand arbeitet kollegial; er besteht aus dem Bürgermeister und den ehrenamtlichen Beigeordneten und führt die Bezeichnung ”Gemeindevorstand”.

(2) Die Verwaltung ist nach den Bestimmungen über die Magistratsverfassung §§ 49-77 HGO zu führen.

 

§ 2 - Rechtsstand des Bürgermeisters

Die Stelle des Bürgermeisters wird hauptamtlich verwaltet.

 

§ 3 - Beigeordnete

(1) Die Zahl der Beigeordneten beträgt sechs.

(2) Der erste Beigeordnete führt die Bezeichnung ”1. Beigeordneter“. Die übrigen Beigeordneten fuhren die Bezeichnung "Beigeordnete”.

 

§ 4 - Vorsitzender der Gemeindevertretung

Neben dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung sind drei stellvertretende Versitzende zu wählen.

 

§ 5 - Ausschüsse

(1) Zur Vorbereitung der Beschlüsse der Gemeindevertretung sind folgende Ausschüsse zu bilden:

a) Haupt- und Finanzausschuß

b) Bauausschuß

c) Sport-, Kultur- und Jugendausschuß

(2) Über die Zusammensetzung der Ausschüsse beschließt jeweils die Gemeindevertretung, Die Mitglieder der Ausschüsse werden in sinngemäßer Anwendung des § 55 HGO nach den Grundsätzen der Verhältniswahl von der Gemeindevertretung gewählt. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte je einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Die Ausschüsse unter a) und b) bestehen aus je sieben Mitgliedern. Der Ausschuß unter c) besteht aus fünf Mitgliedern.

 

§ 6 - Ortsbeirat

Für den Ortsteil Niederbrechen wird kein Ortsbeirat gebildet.

Für den Ortsteil Werschau kann ein Ortsbeirat gebildet werden, der drei Mitglieder umfaßt.

 

§ 7 - Kommissionen (Deputationen)

In die vom Gemeindevorstand gebildeten Kommissionen (Deputationen) sind jeweils zwei Gemeindevertreter und zwei sachkundige Bürger auf Vorschlag der am Geschäftszweig der Kommissionen (Deputationen) besonders interessierten Berufs- oder anderen Vereinigungen oder sonstigen Einrichtungen von der Gemeindevertretung zu wählen.

Die Beigeordneten bestimmt der Gemeindevorstand.

 

§ 8 - Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben

(1) Neben den in §§ 66 HGO genannten Angelegenheiten gelten die Geschäfte der laufenden Verwaltung als häufig wiederkehrende Entscheidungen und Maßnahmen, die geldlich bewertbar sind und deren Wertvolumen DM 5.000,00 nicht übersteigt.

Der Verkauf von Holz aus dem Gemeindewald gehört zu den Geschäften der laufenden Verwaltung und ist an die vorstehende Wertbegrenzung nicht gebunden.

(2) Im übrigen überträgt die Gemeindevertretung gemäß § 50 Abs. 1 HGO dem Gemeindevorstand, die Beschlußfassung über folgende Angelegenheiten:

a) die Entscheidung über die Ausführung von Maßnahmen, die keine Angelegenheiten der laufenden Verwaltung sind, soweit ihr Gesamt-Wertvolumen Im Einzelfall DM 5.000,00 nicht übersteigt;

b) die Entscheidung über den Erwerb von Grundstücken einschließlich des Vorkaufsrechtes bis zu einem Wertvolumen von DM 1.000,00;

c) die Entscheidung über Verpachtung und Vermietungen, soweit der jährliche Pacht- oder Mietzins den Betrag von DM 3.000,00 nicht übersteigt;

d) Niederschlagung und Erlaß von Forderungen und öffentlichen Abgaben, soweit sie den Betrag von DM 100,00 nicht übersteigen,

(3) Die Bindung des Gemeindevorstandes an die Haushaltsansätze bleibt unberührt (§ 120 HGO).

Maßnahmen, insbesondere Bauvorhaben bei einem Wertvolumen von mehr als 5.000,00 DM bedürfen in jedem Fall der Zustimmung der Gemeindevertretung,

Die Gemeindevertretung kann ihr Zustimmungsrecht mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder auf den Haupt- und Finanzausschuß oder den Bauausschuß übertragen.

 

§ 9 - Amtszeit und Amtsbezüge des Bürgermeisters

(1) Die Amtszeit des hauptamtlichen Bürgermeisters beträgt sechs Jahre; im Falle der Wiederwahl kann der hauptamtliche Bürgermeister für die Amtszeit bis zu zwölf Jahren gewählt werden.

(2) Die Amtsbezüge (einschließlich Aufwandentschädigung) bestimmen sich nach dem jeweils geltenden Gesetz (Hessisches Gesetz über die Bezüge der Wahlbeamten der Gemeinden und Landkreise vom 29. Oktober 1953 - GVBl. S. 172 - in der jeweils geltenden Fassung).

 

§ 10 - Aufwandentschädigung, Auslagenersatz

(1) Gemeindevertreter und andere ehrenamtlich tätige Bürger erhalten zur pauschalen Abgeltung ihrer Auslagen ein Sitzungsgeld von 10,00 DM je Sitzung der Gemeindevertretung oder des Gremiums, dem sie als Mitglied angehören. Daneben wird der nachgewiesene entgangene Arbeitsverdienst erstattet.

(2) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung erhält zur Abgeltung seiner Auslagen eine Aufwandentschädigung von monatlich 40,00 DM. Daneben wird der nachgewiesene entgangene Arbeitsverdienst erstattet.

Dieses gilt sinngemäß für einen Vertreter, wenn die Vertretung länger als einen Monat dauert.

(3) Der ehrenamtliche I. Beigeordnete erhält zur Abgeltung seiner Auslagen eine Aufwandentschädigung von monatlich 75,00 DM, alle anderen ehrenamtlichen Beigeordneten 60,00 DM.

Sitzungsgeld ist inbegriffen. Daneben ist der nachgewiesene entfallene Arbeitsverdienst zu erstatten.

(4) Vertritt ein ehrenamtlicher Beigeordneter den Bürgermeister länger als drei volle Kalendertage, so erhält er für jeden Tag der Vertretungszeit eine pauschale Aufwandentschädigung von 30,00 DM. Der Anspruch des ehrenamtlichen Beigeordneten nach Abs. 3 ruht für die Dauer der Vertretung. Ist der nachgewiesene Arbeitsverdienst höher, wird nur dieser erstattet. In diesem Falle erhält er die Bezüge nach Abs. 3.

(5) Bei Dienstreisen im Auftrag der Gemeinde erhalten Gemeindevertreter, ehrenamtliche Beigeordnete und sonstige ehrenamtlich tätige Bürger Reisekosten entsprechend den an den Bürgermeister zu zahlenden Sätzen. Studienreisen sowie Tagungen zu kommunalpolitischen Zwecken können auf Antrag als Dienstreisen anerkannt werden.

(6) Die Mitglieder des Ortsbeirates erhalten eine monatliche Pauschale von 10,00 DM für die Monate, in denen sie an einer Ortsbeiratssitzung teilgenommen haben.

(7) Zur pauschalen Abgeltung des Ersatzes barer Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes für die Sitzungen und die sonstigen Tätigkeiten der Mitglieder der einzelnen Fraktionen wird den in der Gemeindevertretung vertretenen Fraktionen ein Betrag von 50,00 DM je Amts- bzw. Mandatsträger (Gemeindevorstand und Gemeindevertreter) pro Jahr gezahlt. Die Auszahlung erfolgt halbjährlich z. Hd. der Herren Fraktionsvorsitzenden. Ein Nachweis über die Verwendung ist nicht zu erbringen.

(8) Auf die satzungsgemäß festgelegte Aufwandentschädigung und sonstige Abgeltung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

 

§ 11 - Ehrenbürgerrecht - Ehrenbezeichnung

(1) Personen, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, kann das Ehrenbürgerrecht verliehen werden.

(2) Bürger, die als Gemeindevertreter oder Ehrenbeamte mindestens zwanzig Jahre ihr Amt ohne Tadel ausgeübt haben, erhalten folgende Ehrenbezeichnung:

Gemeindevertreter     =          Gemeindeältester

Bürgermeister             =          Altbürgermeister-Ehrenbürgermeister

Beigeordnete              =          Ehrenbeigeordnete.

(3) Bei Vorliegen besonderer Verdienste können Ehrenbezeichnungen auch an Bürger verliehen werden, die als Gemeindevertreter oder Ehrenbeamte längere Zeit tätig waren, aber nicht die Regelmindestzeit von zwanzig Jahren erreicht haben.

(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung der Gemeindevertretung unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.

 

§ 12 - Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Gegenstand und Form

Die öffentlichen Bekanntmachungen von Satzungen, Verordnungen und sonstige für die Allgemeinheit bestimmten Anordnungen werden durch Abdruck ihres vollen Wortlautes in der Nass. Landeszeitung veröffentlicht.

(2) Zeitpunkt der Vollendung der Bekanntmachung

Die öffentlichen Bekanntmachungen nach Absatz 1 sind mit dem Ablauf des Erscheinungstages vollendet.

(3) Rechtswirkung der Bekanntmachung

Satzungen treten mit dem Tage nach der Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.

Polizeiverordnungen treten gemäß § 41 Ziffer 7 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) vom 17. Dezember 1964 (GVBl. I, S. 209) mit dem in diesem Gesetz festgelegten Tag in Kraft.

(4) Weitergehende Vorschriften

Sofern eine Veröffentlichung nach Abs. 1 nicht durchführbar ist, z.B. wegen Auslegung von Zeichnungen und Plänen, können diese abweichend von Abs. 1 durch Offenlegung bekanntgegeben werden. Hierbei ist entsprechend Abs. 1 mit bekanntzugeben, wo, zu welcher Tageszeit und von wann bis wann die Zeichnungen und Pläne usw. zu jedermanns Einsicht ausliegen.

(5) Auslegung von Bebauungsplänen

Die nach § 12 des BBauG, vom 23. Juni 1960 genehmigten Bebauungspläne mit Begründung werden auf die Dauer von einem Monat öffentlich ausgelegt. Art und Dauer der Auslegung sind nach den jeweils geltenden Vorschriften vorher ortsüblich bekanntzumachen.

 

§ 13 - Die Hauptsatzung tritt am Tage nach der Vollendung der Bekanntmachung in Kraft,

Mit dem gleichen Tage tritt die bisherige Hauptsatzung der Gemeinde Brechen vom 24.08.1972 außer Kraft.

 

Brechen, den 27. März 1973.

Der Gemeindevorstand Runte Bürgermeister

(Quelle: Mitteilungsblatt der Gemeinde Brechen Nr. 1973/08 vom 27.03.1973)

 

Verfasser: Arbeitskreis Historisches Brechen, 07.03.2024, -GB-

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