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Datum Ereignis Eintrag

1129

Der Mainzer Erzbischof Adalbert I. von Saarbrücken bestätigt dem Limburger Stiftspropst Arnold, dass die aufsässigen Hörigen der im Propsteibezirk befindlichen Fronhöfe (u.a. in Oberbrechen und Bergen) ungeschmälert ihre Pflichten und Abgaben gegenüber dem Stift nachzukommen haben. >Details

Ort

Örtlichkeit

Institution

Oberbrechen

;


Bergen

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Netzbach

;


Niederzeuzheim

;


Limburg

;


;


St. Georgsstift (Limburg)

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Person

Deskriptor

Schlagwörter

Adalbert I. von Saarbrücken (Erzbischof von Mainz, 1111 bis 1137)

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Arnold (Stiftsprobst)

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Gerichtswesen

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grundherrliches Gericht

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Bauding

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Feldgericht

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Hofgericht

;


Gerichtsspruch

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Aufsässige

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Themenfelder

weiterführende Links

Quelle

01.2 ältere Geschichte - 0772-1368 (Molsberger Zeit)

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Geschichte von Oberbrechen, Gensicke/Eichhorn (1975), S. 078, 065, 090

;

> ausführlichere Ereignisbeschreibung

Erstmalige Erwähnung eines grundherrlichen Gerichts des Fronhofs "Brechene" (= Oberbrechen), bei dem Erzbischof Adalbert von Mainz nach wiederholten Bitten des Limburger Stiftspropstes Arnold und anderer Kanoniker ihre Rechte gegen die aufsässigen Hörige untersucht und bestätigt. Demnach ist es Gewohnheit und Recht, dass die Hörigen des Stifts im Propsteibezirk in Oberbrechen, Bergen, Netzbach und Niederzeuzheim ungeschmälert ihren Pflichten und schuldigen Abgaben an Weizenzins und Schweinegeld wieder in hergebrachter Höhe dem Stift gegenüber nachkommen müssen. Dreimal im Jahr hält der Meier des Propstes das sogenannte „Bauding", das Feldgericht (Gerichtstag) für die abhängigen Hübner des Stifts Limburg, ab. Es hat sich als Hofgericht neben jenem örtlichen Gericht des Vogts in Oberbrechen gehalten.


1788

In Werschau gibt es neben dem Heimberger einen Bürgermeister, einen Gerichtsschöffen des Gerichts Niederbrechen, drei Feldgeschworene und zwei dauerhaft bestellte Gemeindevorsteher. >Details

Ort

Örtlichkeit

Institution

Werschau

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Person

Deskriptor

Schlagwörter

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Bürgermeister

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Gerichtswesen

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Heimberger

;


Feldgericht

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Gemeindevorsteher

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Themenfelder

weiterführende Links

Quelle

03.1 Gemeinde - Bürgermeister/Schultheiß

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Aus der Geschichte von Werschau, Gensicke (1985), S. 11

;


1816

In einer Amtsordnung wird der Übergang der jeweils örtlichen Rechtspflege an das Amt Limburg bestätigt; vor Ort verbleibt ein Feldgericht, bestehend aus dem Schultheißen und Feldgerichtsschöffen; ihm obliegt u.a. die Grenzbeaufsichtigung der Grundstücke sowie das Führen der Stock- und Hypothekenbücher. >Details

Ort

Örtlichkeit

Institution

Sonstiges

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Person

Deskriptor

Schlagwörter

;


Gerichtswesen

;


Feldgericht

;


Stockbuch

;


Hypothekenbücher

;


Themenfelder

weiterführende Links

Quelle

03.2 Gemeinde - Gremien

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Aus der Geschichte von Werschau, Gensicke (1985), S. 11

;


05.06.1816

Nach einem Edikt verbleibt wie überall in Nassau nur noch ein Feldgericht in Oberbrechen, das aus dem Schultheißen und Feldgerichtsschöffen besteht. >Details

Ort

Örtlichkeit

Institution

Oberbrechen

;


;


;


Person

Deskriptor

Schlagwörter

;


Gerichtswesen

;


grundherrliches Gericht

;


Feldgerichtsschöffen

;


Themenfelder

weiterführende Links

Quelle

03.2 Gemeinde - Gremien

;

;

Geschichte von Oberbrechen, Gensicke/Eichhorn (1975), S. 083

;


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