Wiesengenossenschaft Werschau

Zur Gründung einer Wiesengenossenschaft Werschau werden am 22.11.1875 in einer Übersicht aus dem Stockbuch alle Besitzer der im Wörsbachtal in der Gemarkung gelegenen Wiesengrundstücke (mit einer Gesamtfläche von 33 ha) zusammengestellt. Die Besitzer dieser Grundstücke werden Mitglieder der Genossenschaft. Mit einer Wiesengenossenschaft bemüht man sich um eine Verbesserung des Ertrags der Wiesen und die Regulierung des Baches. Zunächst waren jedoch die Wiesengenossenschaft und Konsolidationsgesellschaft (1878), wie auch die Gemeinde hoch verschuldet. Die Satzung der Genossenschaft wird am 15.01.1876 genehmigt.

Die gesetzliche Grundlage für diesen Zusammenschluss bildete die 'Verordnung betreffend die Bildung von Genossenschaften zu Entwässerungs- und Bewässerungsanlagen in den neu erworbenen Landestheilen' vom 28. Mai 1867 (Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten 1867, Berlin 1868, S. 769).

An der Spitze der Wiesengenossenschaft stand der Wiesenvorstand, der von der Gesamtheit der Genossenschaftsmitglieder gewählt wurde und sich aus dem Wiesenvorsteher und zwei Wiesenschöffen nebst deren Stellvertretern zusammensetzte. Zu den Hauptaufgaben des Wiesenvorstandes zählte neben der Buchführung die regelmäßige Begehung und Kontrolle der Wiesen mit deren Be- und Entwässerungsanlagen. Die stetige Aufsicht über die Wiesen und Wässerungsanlagen oblag dem Wiesenwärter, der ebenfalls von den Genossenschaftsmitgliedern gewählt wurde und dem Wiesenvorsteher unterstand.

Am 11.03.1891 wird vom Wiesenvorstand eine Wiesenordnung für die Wiesengenossenschaft Werschau erstellt, in ihr werden u.a. die Bewirtschaftung der Wiesen und die Unterhaltung der Be- und Entwässerungsanalgen geregelt. Eine ebenfalls am 11.03.1891 erstellte Dienstanweisung für Wiesenwärter und Wässerungs-Ordnung der Wiesengenossenschaft Werschau regelt u.a. die Aufgaben der Wiesenwärter sowie die Wässerung der Wiesen.

Die überarbeiteten Satzung vom 18.11.1938 (hier wird der Name „Wasserverband“ genannt) basiert auf der Ersten Verordnung über Wasser- und Bodenverbände (WVVO) vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933) ab (§ 78 WVG). Der Verband steht unter der Aufsicht des Landrates in Limburg. Der Vorstand vom Verband bildet der Vorsteher und sein Vertreter.

Die Mitglieder zahlten einen „Wiesenpfennig“ (ca. 10 Pf. pro ar), aus dem die nötigen Arbeiten finanziert werden müssen.

Nach der Umlegung 1969/ 70 wurden die Be- und Entwässerung der Wiesen neu gestaltet, so dass kein Verband mehr erforderlich war.

Quelle: Hellmuth Gensicke: Aus der Geschichte von Werschau (1985)

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