Statuten - Satzungen des MGV Frohsinn Werschau

Aus den Statuten von 1889 wurde eine Satzung, die auf Mitgliederversammlungen mehrmals angepasst wurde.

Nachfolgend die Satung vom 07.01.1978.
:
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Männergesangverein "Frohsinn" Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
Der Männergesangverein "Frohsinn" hat seinen Sitz in Brechen - Werschau.Er ist Mitglied des Sängerkreises Limburg im Hessischen Sängerbund e.V. Mitglied im Deutschen Chorverbund.

§ 2 Zweck und Ziele
1. Der Männergesangverein "Frohsinn" Sitz in Brechen - Werschau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO 1977) vom 16.03.1976, und zwar insbesondere durch Darbietungen wertvoller Chorkonzerte und sonstiger musikalischer Veranstaltungen.
2. Durch die Förderung nach 1 dürfen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden.
3. Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert, der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeinde Brechen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Die Anerkennung der Vereinssatzung ist die Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
2. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein nach bestem Können zu dienen. Die aktiven Mitglieder sind zum regelmäßigen Besuch der Übungsstunden verpflichtet.
4. Persönlichkeiten, die sich um den Verein oder das Chor-leben besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese Auszeichnung soll auf Einzelfälle beschränkt bleiben.
§ 4 Beiträge
1. Die Höhe der Vereinsbeiträge richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Sie werden durch die Hauptversammlung oder eine Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Der Beitrag ist monatlich (oder auch jährlich) zu entrichten.
3. Bedürftigen Mitgliedern kann der Vorstand den Vereinsbeitrag erlassen, ermäßigen oder stunden.

§ 5 Verwaltung
Verwaltungsorgane des Vereins sind:
a) die Hauptversammlung
b) die Mitgliederversammlung
c) der Vorstand

§ 6 Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung findet alljährlich einmal, in der Regel im Januar statt.
2. Die Hauptversammlung ist vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt 1 Woche.
3. Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist jederzeit beschlussfähig.
4. Die Hauptversammlung hat das oberste Entscheidungsrecht in allen Vereinsangelegenheiten.
5. Aufgaben der Hauptversammlung sind:
a) Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenberichts
b) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl des Versammlungsleiters
d) Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
6. Die Hauptversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden oder den .1. Schriftführer geleitet.
7. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmen-gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
8. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes hat einzeln zu erfolgen. Stellen sich für ein zu besetzendes Amt mehrere Kandidaten zur Verfügung, so muss durch Stimmzettel abgestimmt werden.
9. Über den Verlauf der Hauptversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das in der nächsten Hauptversammlung verlesen werden muss. Es wird von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.

§ 7 Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf schriftlich einberufen.

§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand wird auf der Hauptversammlung gewählt.
Seine Amtsdauer beträgt ein Jahr. Der Vorstand bleibt bis zur erneuten Wahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Ergänzungswahlen können auf jeder Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
2. Der Vorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand zusammen.
3. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:
a) der erste Vorsitzende
b) der zweite Vorsitzende
c) der erste Schriftführer
d) der zweite Schriftführer
e der erste Kassierer
f) der zweite Kassierer
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind in das Vereinsregister einzutragen.
4. Zum erweiterten Vorstand gehören:
vier Beisitzer

§ 9 Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Vertretung des Vereins. Diese erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der erste oder der zweite Vorsitzende.
2. Der Vorstand leitet den Verein. Er ist für die ordnungsgemäße Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und der Mitgliederversammlungen verantwortlich.
§ 10 Sitzungen des Vorstandes
1. Der Vorstand (geschäftsführender oder Gesamt-Vorstand) tagt so oft es die Vereinsgeschäfte erfordern.
2. Der Vorstand wird durch den 1. oder 2. Vorsitzenden oder den 1. Schriftführer einberufen.
3. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder dem 1. Schriftführer geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. An den Sitzungen des Gesamtvorstandes nehmen mit beratener Stimme die Ehrenvorsitzenden und die Ehrenvorstandsmitglied teil.
6. Der Vorstand ist berechtigt, weitere Personen zu den Vorstandssitzungen einzuladen.
7. Der Schriftführer fertigt über die Verhandlungen und Beschlüsse eine Niederschrift.
§ 11 Kassenprüfer
1. Die Kassenprüfer werden von der Hauptversammlung für sein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Es sind wenigstens zwei Kassenprüfer zu bestellen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
2. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, wenigstens einmal im Jahr die Kasse zu prüfen und der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

§ 12 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluss
2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen.
3. Der Ausschluss wird vom Vorstand durch begründeten Beschluss vollzogen. Er kann vorgenommen werden:
a) Bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins
b) bei Nichtbeachtung der Vereinsbeschlüsse und der Satzung
c) nach einer das Ansehen des Vereins schädigenden Handlung
d) bei Beitragsrückständen von mehr als 12 Monaten.
4. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt auch die Mitgliedschaft im Bund. Das Mitglied verliert sämtliche Ansprüche an Verein, Kreis und Bund.

§ 13 Austritt aus dem Bund
Der Austritt aus dem Sängerbund kann nur in einer Mitglieder-versammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden.

§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit beschlossen werden.

§ 15 Zweifelsfälle
Alle Vorkommnisse, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, hat der Vorstand zum Wohle des Vereins zu erledigen.

§ 16 Gültigkeit der Satzung
1. Vorstehende Satzung wurde durch Beschluss der Hauptversammlung am 07.01.1978 genehmigt und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
2. Eine Änderung dieser Satzung kann nur von einer Haupt-oder Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit vorgenommen werden.

6259 Brechen-Werschau, den 07.01.1978

 

Die letzte Anpassung der Satzung wurde am 24.01.2004 beschlossen. Es geht dabei um eine Änderung vom

§ 2 Zweck und Ziele:
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks soll das Vereinsvermögen der Gemeinde Brechen zufallen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Werschau zu verwenden hat.

Weitere Informationen zum Männergesangverein Frohsinn Werschau

Quelle: Chronik Männergesangverein Frohsinn Werschau
Verfasser: Arbeitskreis Historisches Brechen, (UJ). 01.05.2023

 

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